Art. 521 · Baudenkmäler
BZO Baureglement Jegenstorf · S. 40 · Original-PDF
521 Baudenkmäler
1Das von der zuständigen Fachstelle des Kantons erstellte und in Kraft gesetzte Bauinventar bezeichnet die schützenswerten und erhaltenswerten Baudenkmäler. Denkmalpflege des Kantons Bern: Bauinventar der Einwohnergemeinde Jegenstorf; das Bauinventar ist behördenverbindlich. Das Bauinventar kann bei der Bauverwaltung eingesehen werden, vgl. auch die Eintragungen im Zonenplan.
2Es gelten die Bestimmungen des Bau- und Raumplanungsgesetzes. Art. 10a ff. BauG; Art. 24d Abs. 2 RPG; Art. 83 Abs. 2 BauG. Für den Beizug der kantonalen Denkmalpflege gilt insbesondere Art. 10c BauG und Art. 22 BewD. Der frühzeitige Beizug der kantonalen Denkmalpflege wird empfohlen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.