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Art. 521 · Baudenkmäler

BZO Baureglement Jegenstorf · S. 40 · Original-PDF

521 Baudenkmäler

1Das von der zuständigen Fachstelle des Kantons erstellte und in Kraft gesetzte Bauinventar bezeichnet die schützenswerten und erhaltenswerten Baudenkmäler. Denkmalpflege des Kantons Bern: Bauinventar der Einwohnergemeinde Jegenstorf; das Bauinventar ist behördenverbindlich. Das Bauinventar kann bei der Bauverwaltung eingesehen werden, vgl. auch die Eintragungen im Zonenplan.

2Es gelten die Bestimmungen des Bau- und Raumplanungsgesetzes. Art. 10a ff. BauG; Art. 24d Abs. 2 RPG; Art. 83 Abs. 2 BauG. Für den Beizug der kantonalen Denkmalpflege gilt insbesondere Art. 10c BauG und Art. 22 BewD. Der frühzeitige Beizug der kantonalen Denkmalpflege wird empfohlen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.