Art. 412 · Bauweise, Stellung der Bauten (offene Bauweise)
BZO Baureglement Jegenstorf · S. 29 · Original-PDF
412 Bauweise, Stellung der Bauten (offene Bauweise)
1Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt die offene Bauweise; d.h. die Bauten haben allseitig die vorgeschriebenen Grenzabstände einzuhalten. Vgl. Art. 212 GBR und Anhang A 131 GBR
2Der Zusammenbau von Gebäuden einschliesslich Anbauten ist innerhalb der zulässigen Gebäudelänge gestattet. Vgl. Art. 212 GBR und Anhang A 131 GBR
3Die Stellung der Bauten hat sich nach den ortsüblichen oder vorherrschenden Merkmalen zu richten. welche das Strassen-, Quartier- oder Ortsbild prägen. Im weitgehend unüberbauten Gebiet sind es die «ortsüblichen», im weitgehend überbauten Gebiet die «vorherrschenden» Merkmale, welche
4Im Ortsteil Münchringen sind Neubauten bei offener Bauweise rechtwinklig oder parallel zur Strasse zu stellen. das Orts-, Quartier- oder Strassenbild prägen. Dazu gehören u.a.: – Die Orientierung der Bauten parallel oder rechtwinklig zur Strasse – bei der annähernd geschlossenen Bauweise an die Baulinie, bei deren Fehlen an die Strassenabstandslinie, wenn noch keine Gebäudeflucht erkennbar ist. – An Hängen parallel oder rechtwinklig zur Falllinie des Hanges
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