Art. 411 · Gestaltungsgrundsatz
BZO Baureglement Jegenstorf · S. 28 · Original-PDF
411 Gestaltungsgrundsatz voraus, dass die Projektverfassenden das Umfeld des Bauvorhabens analysieren und den ihnen durch die of-
1Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. fene Formulierung gegebenen Spielraum verantwortungsbewusst interpretieren. Dazu sind die Kriterien in Abs. 2 zu beachten und mit dem
2Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung sind insbesondere zu berücksichtigen
–die prägenden Elemente und Merkmale des StrassenBaugesuch die notwendigen Unterlagen zur Beurteilung der Gesamtwirkung sowie gegebenenfalls. Mass- , Orts- und Landschaftsbildes,
–die bestehende und bei Vorliegen einer entsprechennahmen zur Qualitätssicherung gemäss Abschnitt 42 GBR zu ergreifen. den Planung auch die beabsichtigte Gestaltung der benachbarten Bebauung,
–Standort, Stellung, Form, Proportionen und DimensiDamit aber auch nach der Gemeindefusion die Besonderheiten der jeweiligen Ortsteile, mithin deren geonen der Bauten und Anlagen,
–die Fassaden- und Dachgestaltung sowie die Materistalterische Identitäten beibehalten werden können, werden hiernach – alisierung und Farbgebung,
–die Gestaltung der Aussenräume, insbesondere des soweit erforderlich – besondere, ortsteilspezifische Bestimmungen erVorlandes und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum,
–die Gestaltung und Einordnung der Erschliessungsanlassen. (vgl. auch Art. 412 GBR) Mit der Baueingabe sind alle Unterlalagen, Abstellplätze und Eingänge. gen einzureichen, die eine vollständige Beurteilung des Projektes und der Gesamtwirkung erlauben. Dazu gehören im Falle von Neu-, An- und Umbauten, welche für das Landschafts-, Stadt- oder Strassenbild relevant sind, die Darstellung der Nachbarbauten, z.B. in Situations-, Erdgeschoss Pläne des ersten Vollgeschosses und Fassadenplänen, Modellen, 3D-Darstellungen oder Fotomontagen (s. auch Art. 15ff. BewD).
3Die Vorschriften über die Ortsbildpflege bleiben vorbehalten. Vgl. Abschnitt 51, Art. 511 ff. GBR
4Wenn die Einhaltung der Gestaltungsvorschriften seitens der Gemeinde ungewiss ist, kann die Gemeinde auf Kosten der Bauherrschaft ein Fachgremium zur KläEinwohnergemeinde Jegenstorf
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.