Art. 133 · Ragt die Baute an keinem Punkt über
BZO Baureglement Jegenstorf · S. 59 · Original-PDF
133 Ragt die Baute an keinem Punkt über das zulässige Mass hinaus, handelt es sich um eine unterirdische Baute (vgl. Anhang A 122 GBR). Zulässiges Mass: Art. 212 Abs. 2. Abgrabungen vgl. auch Anhang Art. 132 Abs. 2 A133 Firsthöhe Fassadenhöhe giebelseitig Die Firsthöhe Fassadenhöhe giebelseitig ist auf der Giebelseite der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion (OK Dachsparren) und den lotrecht darunter liegenden Punkt auf dem massgebenden Terrain. wird in den Fassadenmitten gemessen, und zwar vom massgebenden Terrain (A 111) bis zum höchsten Punkt des Daches (OK Dachsparren), ausgenommen Kamine und dergleichen. Zur Berücksichtigung von Staffelungen und Abgrabungen gilt Art. 213 Abs. 3 analog.
Siehe Skizze zu A132 A134 Kniewandstockhöhe A135 Vollgeschosse A136 Untergeschoss Die Kniewandstockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der nicht isolierten Fassadenflucht mit der Oberkante Dachsparren.
1Als Vollgeschoss (VG) zählen alle nutzbaren Geschosse, ausgenommen Unter-, Attika- und Dachgeschosse.
2Bei zusammengebauten Gebäuden oder bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation je um ein Minimalmass gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil separat bestimmt.
1Als Untergeschosse (UG) gelten nicht als Vollgeschosse, bei denen wenn die Oberkante des massgebenden Terrains des ersten Vollgeschosses Erdgeschossbodens im Mittel nicht mehr als das zulässige Mass über das fertige massgebende Terrain hinausragen.
2Abgrabungen, die das Mass von Art. 213 Abs. 3 nicht überschreiten werden nicht berücksichtigt. Einwohnergemeinde Jegenstorf
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.