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Art. 46 · Gebäudeumschwung
BZO Dietlikon · S. 22 · Original-PDF
In der Wohnzone ist ein angemessener Anteil der Grundstücksfläche zu begrünen. Insbesondere der Übergang zum öffentlichen Raum, sowie der Siedlungsrand sind sorgfältig auszugestalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.