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Art. 35 · Untergeschosse

BZO Dietlikon · S. 18 · Original-PDF

1 In allen Zonen ist die gewerbliche Nutzung eines Untergeschosses zulässig. 2 Untergeschosse, welche in Hanglagen natürlich in Erscheinung treten, sind auch für die Wohnnutzung zulässig. 3 Abgrabungen und Aufschüttungen untergeordneter Natur sind zulässig, sofern sie sich gut in das natürliche Terrain einpassen und sorgfältig ausgeführt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.