Art. 79l
BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Fraubrunnen · S. 146 · Original-PDF
9. Bäume und
1Für Bäume und Sträucher, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen gepflanzt werden, sind wenigstens die
Sträucher
folgenden, bis zur Mitte der Pflanzstelle zu messenden Grenzabstände einzuhalten:
–5.00 m für hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen gehören, sowie für Nussbäume,
–3.00 m für hochstämmige Obstbäume,
–1.00 m für Zwergobstbäume, Zierbäume und Spaliere, sofern sie stets auf eine Höhe von 3.00 m zurückgeschnitten werden,
–50 cm für Ziersträucher bis zu einer Höhe von 2.00 m sowie Beerensträucher und Reben.
2Diese Abstände gelten auch für wild wachsende Bäume und Sträucher.
3Der Anspruch auf Beseitigung zu naher Pflanzungen verjährt nach fünf Jahren. Die Einhaltung der Maximalhöhen kann jederzeit verlangt werden. Art. 79l
9. Bäume und
1Für Bäume und Sträucher, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen gepflanzt werden, sind wenigstens die
Sträucher
folgenden, bis zur Mitte der Pflanzstelle zu messenden Grenzabstände einzuhalten:
–5.00 m für hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen gehören, sowie für Nussbäume,
–3.00 m für hochstämmige Obstbäume,
–1.00 m für Zwergobstbäume, Zierbäume und Spaliere, sofern sie stets auf eine Höhe von 3.00 m zurückgeschnitten werden,
–50 cm für Ziersträucher bis zu einer Höhe von 2.00 m sowie Beerensträucher und Reben.
2Diese Abstände gelten auch für wild wachsende Bäume und Sträucher.
3Der Anspruch auf Beseitigung zu naher Pflanzungen verjährt nach fünf Jahren. Die Einhaltung der Maximalhöhen kann jederzeit verlangt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.