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Art. 67

BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Fraubrunnen · S. 177 · Original-PDF

Das Baureglement und der Zonenplan vom 12. August 1991 werden mit dem Inkrafttreten gemäss Art. 66 BauR aufgehoben. Widerhandlungen Inkrafttreten Aufhebung bestehender Vorschriften Einwohnergemeinde Grafenried Seite 25 Baureglement Anhang A: Besondere Vorschriften zum Baureglement

1. Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN) gemäss Art. 39 BauR

ZöN Nr. Bezeichnung Empfindlichkeitsstufe (ES) 1. 2. Zweckbestimmung der Zone Grundzüge der Überbauung und Gestaltung

ZöN A Schulhaus, Kindergarten ES ll Schulanlage mit Turnhalle und Aussenanlagen, Kindergarten, Wohnhaus Bestehend; Erneuerungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens sind zulässig. Erweiterungen sind in Form eines Pavillons oder gestützt auf einen Wettbewerb oder eine Beurteilung durch eine Fachinstanz gestattet.

ZöN B Friedhof ES ll 1.

2. 1. 2. Friedhof, Parkplatz zu Kirche und Friedhof Bestehend/Neu; Neu- und Erweiterungsbauten haben sich auf das betrieblich erforderliche Mass zu beschränken.

ZöN C Kirche ES ll Kirche, Pfarrhaus, Kirchgemeindehaus, Jugendtreff und Umgebung Bestehend; bauliche Veränderungen sind in Zusammenarbeit mit der Kantonalen Denkmalpflege zugelassen.

ZöN D Gemeindeverwaltung ES lll 1.

2. Gemeindeverwaltung mit Schulungs- und Wohnräumen, etc. (altes Schulhaus) Bestehend; für Neu- und Erweiterungsbauten sind die baupolizeilichen Masse und die Gestaltungsvorschriften der Kernzone einzuhalten.

ZöN E Parkplatz RBS 1.

2. 1. 2. Fahrzeugabstellplätze Bestehend; Zulässig sind Velounterstände. Die Randflächen sind als Grünbereiche zu gestalten. Einwohnergemeinde Grafenried Seite 26 Baureglement 2. Zone für Sport- und Freizeitanlagen (ZSF) gemäss Art. 40 BauR

ZSF Nr. Bezeichnung Empfindlichkeitsstufe (ES) Zweckbestimmung der Zone Grundzüge der Überbauung und Gestaltung Weitere Bestimmungen

ZSF 1 Sportanlage 1. 2. 3. Sportplatz für Sportarten „im Freien“ Bestehend; Bauten mit einer max. Grundfläche von 100 m2 und einer max. Gebäudehöhe von 4 m sind gestattet. Endet die Nutzung als Sportanlage, so ist das Terrain zu rekultivieren und der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen.

ZSF 2 Bärenbachweg ES III 1. 2.

3. Nicht gewerbsmässige Pferdehaltung Parzelle 394: max. 6 Pferdeboxen mit Stallauslauf; baupolizeiliche Masse: - max. Gebäudehöhe: 5 m - max. Gebäudegrundfläche: 200 m2 Parzelle 643: südlicher Teil: Reit- und Pferdeauslaufplatz von max. 900 m2, keine Bauten nördlicher Teil: naturnaher Garten mit Biotop und Gartenhalle, keine zusätzlichen Bauten Erschliessung über den Bärenbachweg. 1. 2.

3. Einwohnergemeinde Grafenried Seite 27 Baureglement 3. Zone mit Planungspflicht (ZPP) gemäss Art. 41 BauR

ZPP Nr. Bezeichnung Empfindlichkeitsstufe (ES) Planungszweck Art und Mass der Nutzung Gestaltungs- und Erschliessungsgrundsätze

ZPP 1 Lindächer ES ll 1. 2. 3. Die ZPP „Lindächer“ bezweckt die Sicherstellung einer verdichteten Wohnüberbauung mit Gemeinschaftsanlagen sowie deren Erschliessung und der Gestaltung des Siedlungsrandes.

2. Gestattet ist Wohnnutzung, wobei maximal 2- geschossige Doppel-, Reihen- und/oder Mehrfamilienhäuser vorzusehen sind. 1. Als baupolizeiliche Masse gelten eine Gebäudehöhe von max. 6 m und eine Gebäudelänge von max. 30 m. Gegenüber den Grundstücken ausserhalb des Perimeters sind die Abstände der Wohnzone W2 einzuhalten. Die internen Abstände sind frei.

3. Die Bauten und Anlagen sowie die Aussenräume sind aufeinander abzustimmen. Der Übergangsbereich zur Landwirtschaftszone ist klar abzugrenzen und mit standortheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Die Hauptbauten haben gegenüber der Kantonsstrasse, der Landwirtschaftszone und der angrenzenden Bauzone einen Abstand von mind. 6 m einzuhalten. Eine gemeinschaftliche Parkierungsanlage ist an der Bernstrasse anzuordnen und ab dieser zu erschliessen. Im Zentrum des Areals ist ein grösserer halb-öffentlicher Aufenthaltsbereich anzulegen. Zwischen Bernstrasse und Sinfonieweg auf der Parzelle Nr. 506 ist eine Wegverbindung sicherzustellen. Für Fussgänger und Velofahrer ist die sichere Querung der Bernstrasse im Bereich des Planungsgebietes zu gewährleisten. Einwohnergemeinde Grafenried Seite 28 Baureglement Genehmigungsvermerke

1. Mitwirkung vom

16. Mai 2002 bis 17. Juni 2002
1. Mitwirkung vom
5. Dezember 2002 bis 12. Januar 2003
Vorprüfung vom
7. Juli 2003

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 177) verbindlich lesbar.

Publikation im Amtsblatt vom – Publikation im Amtsanzeiger vom

12. + 19. September 2003
Öffentliche Auflage vom
12. September – 13. Oktober 2003
Einspracheverhandlungen am
31. Oktober 2003

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 177) verbindlich lesbar.

Erledigte Einsprachen 2 Unerledigte Einsprachen 1 Rechtsverwahrungen 1

Beschlossen durch den Gemeinderat am 3. November 2003 Beschlossen durch die Einwohnergemeinde Grafenried am 13. Dezember 2003 (119 Ja, 24 Nein) Namens des Gemeinderates

Der Präsident Der Sekretär

… …

Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt:

Grafenried, … Der Gemeindeschreiber

Genehmigt durch das Kantonale Amt für Gemeinden und Raumordnung

Einwohnergemeinde Grafenried Seite 29 Anhang zum Baureglement Anhang B

1. Grafische Darstellungen Grenzabstand (Art. 20) Der kleine Grenzabstand (kGA) wird rechtwinklig zur Parzellengrenze gemessen und bezeichnet die zulässige kürzeste Entfernung der Fassade (Umfassungswand) von der Grundstücksgrenze. min. kGa min. kGa min. kGa beschattete Längsseite Schmalseite Schmalseite min. kGa min. kGa min. gGA

Der grosse Grenzabstand (gGA) wird rechtwinklig zur Fassade gemessen.

Um festzustellen ob ein Bauvorhaben die reglemetarischen Grenzabstände einhält, werden die minimal erforderlichen Abstände mit Vorteil als Flächen um den Grundriss des projektierten Gebäudes herum eingetragen. k G a kGa k G a kGa kGa besonnte Längsseite k a G G a k gGa besonnte Längsseite k G a gGa

Einwohnergemeinde Grafenried Seite 30 Anhang zum Baureglement Gemittelter grosser Grenzabstand bei Winkelbauten und im Grundriss gestaffelter Bauten

a. Der Grenzabstand und der Gebäudeabstand einer im Grundriss gestaffelten Gebäudeseite werden von der Linie des mittleren Abstandes dieser Gebäudeseite zur Grundstückgrenze aus gemessen;

b. Die mittlere Abstandslinie ist parallel zur massgebenden Grundstückgrenze zu ziehen und zwar derart, dass die über die Linie vorspringenden Grundrissflächen flächengleich sind mit den hinter der Linie liegenden Grundriss-Rücksprüngen (baufreie Flächen);

c. Die mittlere Abstandslinie darf in keinem Punkt die reglementarischen Grenz- oder Gebäudeabstände unterschreiten.

d. Einzelne Gebäudeteile oder Teile einer Gebäudegruppe können - auch auf der besonnten Längsseite - höchstens bis zu dem, von ihrer Ausdehnung berechneten, kleinen Grenzabstand an die Nachbargrenze heranreichen. kGA

kGA kGA kGA B

A gGA mittlere Abstandslinie Parzellengrenze Fläche A = Fläche B

Einwohnergemeinde Grafenried Seite 31 Anhang zum Baureglement Gebäudehöhe GH (Art. 26) Gebäudehöhe allgemein max. GH max. GH ax. GH ax. GH ax. GH m m m b b

a a b b

Gebäudehöhe bei Bauten am Hang

HZ = Hangzuschlag max. GH + HZ max. GH + HZ N e ig u n g > 1 0 % max. GH + HZ

max. GH + HZ c c cc

c c d d c c d d gewachsenes Terrain fertiges Terrain

Messweise Gebäudehöhe (Art. 26)

OK Dachsparren OK Dachsparren

Gebäudehöhe gewachsener Boden

Einwohnergemeinde Grafenried Seite 32 Anhang zum Baureglement Messweise Gebäudehöhe bei Pultdächern (Art. 26) Pultdach GH Alleinstehendes Gebäude GH Anbauten mit Hauptgebäude auf der höheren Seite

Dachformen (Art. 28) Satteldach Walmdach Krüppelwalmdach Mansarddach Pultdach

Einwohnergemeinde Grafenried Seite 33 Anhang zum Baureglement Messweise für Vordach (Art. 29 Abs. 3) Vordach Dachsparren Fassade

Dachaufbauten (Art. 29 Abs. 4)

Die Gesamtbreite der Dachaufbauten darf nicht mehr als 1/3 der Fassadenlänge des obersten Geschosses betragen. min. 1.0 m min. 1.0 m a b c b c d Gesamtbreite = a+b+c Gesamtbreite = b + c + d

Firstabstand (Art. 29 Abs. 5)

Der Firstabstand beträgt mindestens 0.5 m. Firstabstand Firstabstand Firstabstand

Einwohnergemeinde Grafenried Seite 34 Anhang zum Baureglement Bäume und Sträucher (Art. 79 l Abs. 1 EGzZGB) Parzellengrenze Sträucher, Hecken und dergleichen Niederstammobst- und Zierbäume Obstbäume andere Bäum

max. 3.00 m 0.5 1.0 3.0 5.0 Mindestmasse in Meter Mindestmass in Meter Genehmigungsvermerke der Ergänzung Mitwirkung vom

9. März - 10. April 2012
Vorprüfung vom
22. März 2012
Publikation im Anzeiger vom
27. April 2012
Öffentliche Auflage vom
27. April - 29. Mai 2012

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 177) verbindlich lesbar.

Einspracheverhandlungen am Erledigte Einsprachen Unerledigte Einsprachen Rechtsverwahrungen Beschlossen durch den Gemeinderat am 22. Februar 2012 Beschlossen durch die Einwohnergemeinde Grafenried am 18. Juni 2012 Präsident Sekretär lvo Bravin Michael Riedo Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt: Grafenried, .. . 1..~ … J!J_qJQ~t Der Gemeindeschreiber Genehmigt durch das Kantonale Amt für Gemeinden und Raumordnung -2 Aug. 2012 GENEHMIGUNG Einwohnergemeinde Grafenried Teilrevision Ortsplanung Ergänzung Baureglement Die Teilrevision besteht aus:

–Zonenplan Naturgefahren

–Ergänzung Baureglement weitere Unterlagen:

–Erläuterungsbericht Juli2012 ecoptima · Spitalgasse 34 ·Postfach· 3001 Bern · Telefon 031 310 so 80 · Fax 031 310 so 81 · www.ecoptima.ch . info@ecoptima.ch Einwohnergemeinde Grafenried Teilrevision Ortsplanung Seite 1 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen (Änderungen rot) 2 2 Gefahrengebiete Genehmigungsvermerke der Ergänzung A. Allgemeine Bestimmungen (Änderungen rot) Gefahrengebiete

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.