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Art. 6 · Grundsatz

BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Fraubrunnen · S. 14 · Original-PDF

1Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht.

2Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung sind insbesondere zu berücksichtigen: _ die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes, _ die bestehende und bei Vorliegen einer entsprechenden Planung auch die beäbsichtigte Gestaltung der benachbarten Bebauung, _ Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen, _ die Fassaden- und Dachgestaltung sowie die Materialisierung und Farbgebung, _ die Gestaltung der Aussenräume insbesondere des Vorlandes und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum, _ die Gestaltung und Einordnung der Erschliessungsanlagen, Abstellplätze und Eingänge. Art. 6 BauG definiert die Gefahrengebiete mit erheblicher {«rote Gefahrengebiete»), mittlerer {«blaue Gefahrengebiete»), geringer («gelbe Gefahrengebiete») und nicht bestimmter Gefahrenstufe und deren Überbaubarkeit. Die bekannten Gefahrengebiete sind im Zonenplan verbindlich eingetragen. Die Voranfrage ist bei der Baubewilligungsbehörde einzureichen. Zu beachten ist, dass für sensible Bauten Art. 6 Abs. 3 BauG gilt. Sensible _Bauten sind:

–Gebäude und Anlagen, in denen sich besonders viele Personen aufhalten, die schwer zu evakuieren sind {wie Spitäler, Heime, Schulen) oder die besonderen Risiken ausgesetzt sind (z.B. Campingplätze).

–Gebäude und Anlagen, an denen bereits geringe Einwirkungen grosse Schäden zur Folge haben (wie Schalt- und Telefonzentralen, Steuerungs- und computeranlagen, Trinkwasserversorgung, Kläranlage).

–Gebäude und Anlagen, an denen grosse Folgeschäden auftreten können (wie Deponien, Lagereinrichtungen oder Produktionsstätten mit Beständen an gefährlichen Stoffen). 22 Art. 6

g)Umgebungsge-

staltungspläne,

Emmissions-

pläne

1Sofern die Umgebung neu- oder wesentlich umgestaltet wird, ist ein Umgebungsgestaltungsplan einzureichen (Art. 14 BauG, Art. 4 und 5 sowie Art. 14 lit d BewD). Der Umgebungsgestaltungsplan muss unter anderem enthalten:

a)Anordnung der notwendigen Abstellplätze und deren Zufahrten sowie die zum Verständnis notwendigen Höhenangaben,

b)Terrainveränderungen, Stützmauern, Böschungen, usw., mit Höhenangaben, die Art der Einfriedung und Uebergänge sowie Anschlüsse an das benachbarte Grundstück,

c)Belagsänderungen (z.B. Vorplätze, Abstellplätze, Gehwege, usw.).

2Für Gewerbe-, Industrie- und landwirtschaftliche Bauten kann die Bau- und Planungskommission zusätzlich mit der Baueingabe Emissionspläne verlangen.

B BAUVORSCHRIFTEN

I Erschliessung Art. 6

1Wer Bauten oder Anlagen erstellen, ändern oder abbrechen will, benötigt dafür eine Baubewilligung sowie die weiteren, nach dem öffentlichen Recht des Bundes und des Kantons erforderlichen Bewilligungen.

2Eine rechtskräftige Überbauungsordnung ist zudem erforderlich für

a)besondere Bauten und Anlagen im Sinne des Baugesetzes (Art. 19 Baubewilligungspflicht/ Baubeginn und 20 BauG)

b)das Bauen in einer Zone mit Planungspflicht.

3Bevor die Baubewilligung und die erforderlichen weiteren Bewilligungen rechtskräftig erteilt sind, darf nicht gebaut werden.

4Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über bewilligungsfreie Bauvorhaben (Art. 5 BewD) und den vorzeitigen Baubeginn (Art. 39 BewD). Artikel 6

1Bauvorhaben sind zu bewilligen, wenn sie den Voraussetzungen von Artikel 2 Baugesetz entsprechen.

2Insbesondere müssen sie

a.die bau- und planungsrechtlichen Bestimmungen von Bund, Kanton und Voraussetzung der Erteilung Gemeinde einhalten;

b.den Anforderungen der Energie- (EnG, EnV) und Umweltschutzgesetzgebung (USG und Vo) entsprechen;

c.den Anforderungen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes genügen (Art. 9 ff BauG, Art. 12 ff BauV);

d.über eine hinreichende Erschliessung, die erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder (Art. 16 ff BauG, Art. 49 ff BauV) und, wo vorgeschrieben, über einen Kinderspielplatz, Aufenthaltsbereiche und grössere Spielflächen (Art. 15 BauG, Art. 42 BauV) verfügen;

e.die Vorschriften über die Vorkehren zugunsten der Behinderten (Art. 22 BauG, Art. 85 ff BauV) einhalten.

3Für die Voraussetzungen für Ausnahmebewilligungen ist das eidgenössische und kantonale Recht massgebend (Art.24 RPG, Art.26 ff BauG, Art.81 ff BauG, Art. 6

1Sofern die Umgebung neu- oder wesentlich umgestaltet wird, ist ein Umgebungsgestaltungsplan einzureichen (Art. 14 BauG, Art. 4 und 5 sowie Art. 14 lit d BewD). Der Umgebungsgestaltungsplan muss unter anderem enthalten:

g)Umgebungsgestaltungspläne, Emmissionspläne

a)Anordnung der notwendigen Abstellplätze und deren Zufahrten sowie die zum Verständnis notwendigen Höhenangaben,

b)Terrainveränderungen, Stützmauern, Böschungen, usw., mit Höhenangaben, die Art der Einfriedung und Uebergänge sowie Anschlüsse an das benachbarte Grundstück,

c)Belagsänderungen (z.B. Vorplätze, Abstellplätze, Gehwege, usw.),

d)Angaben zur Lage der vorgesehenen Bäume und Sträucher.

2Für Gewerbe- und landwirtschaftliche Bauten kann der Gemeinderat zusätzlich mit der Baueingabe Emissionspläne verlangen, z.B. zu Staub-, Lärm-, Geruchs- Dunstimmissionen ... 5 B BAUVORSCHRIFTEN

1Erschliessung Art. 6

1Sofern die Umgebung neu- oder wesentlich umgestaltet wird, ist ein Umgebungsgestaltungsplan einzureichen (Art. 14 BauG, Art. 4 und 5 sowie Art. 14 lit d BewD). Der Umgebungsgestaltungsplan muss unter anderem enthalten:

g)Umgebungsgestaltungspläne, Emmissionspläne

a)Anordnung der notwendigen Abstellplätze und deren Zufahrten sowie die zum Verständnis notwendigen Höhenangaben,

b)Terrainveränderungen, Stützmauern, Böschungen, usw., mit Höhenangaben, die Art der Einfriedung und Übergänge sowie Anschlüsse an das benachbarte Grundstück,

c)Belagsänderungen (z.B. Vorplätze, Abstellplätze, Gehwege, usw.),

d)Angaben zur Lage der vorgesehenen Bäume und Sträucher.

2Für Gewerbe-, Industrie- und landwirtschaftliche Bauten kann der Gemeinderat zusätzlich mit der Baueingabe Emissionspläne verlangen, z.B. zu Staub-, Lärm-, Geruchs- Dunstimmissionen ... 5 B BAUVORSCHRIFTEN

1Erschliessung Art. 6

g)Umgebungsge-

staltungspläne,

Emmissions-

pläne

1Sofern die Umgebung neu- oder wesentlich umgestaltet wird, ist ein Umgebungsgestaltungsplan einzureichen (Art. 14 BauG, Art. 4 und 5 BewD). Der Umgebungsgestaltungsplan muss unter anderem enthalten:

a)Anordnung der notwendigen Abstellplätze und deren Zufahrten sowie die zum Verständnis notwendigen Höhenangaben,

b)Terrainveränderungen, Stützmauern, Böschungen, usw., mit Höhenangaben, die Art der Einfriedung und Uebergänge sowie Anschlüsse an das benachbarte Grundstück,

c)Belagsänderungen (z.B. Vorplätze, Abstellplätze, Gehwege, usw.),

d)Angaben zur Lage der vorgesehenen Bäume und Sträucher.

2Für Gewerbe- und landwirtschaftliche Bauten kann der Gemeinderat zusätzlich mit der Baueingabe Emissionspläne verlangen, z.B. zu Staub-, Lärm-, Geruchs- Dunstimmissionen… 9

B BAUVORSCHRIFTEN

I Erschliessung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.