Art. 5 · Grünzonen
BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Fraubrunnen · S. 12 · Original-PDF
1Die Grünzone bildet die Zäsur zwischen dem historischen Dorfkern und dem südlich angrenzenden Neubaugebiet. Sie dient zum Schutz der Dorfansicht, der Obstgärten und des Dorfbaches.
2Im weiteren gilt Art. 79 BauG. 11 i[ 1 1 Der Aussenraum kann - zur Beurteilung der Gesamtwirkung im Zusammenhang mit benachbarten privaten und öffentlichen Aussenräumen - auch in einem Situations- oder Erdgeschossplan dargestellt werden. Wesentliche Gestaltungselemente sind z.B. Bepflanzung, Terraingestaltung, Böschungen, Stützmauern, Spielplätze, Abstellflächen für Fahrräder, Hauszugänge, Aufenthaltsflächen, Einfriedungen, Kehrichtsammelstel!en. Insbesondere bei Mehrfamilienhäusern kommt neben den ästhetischen auch den funktionalen Aspekten sehr hohe Bedeutung zu. Zur Definition der schädlichen Arten siehe Eidgenössische Forschungsanstalt Agroscope Changins/VVädenswil www. acw.admin. eh. 12 B Qualität des Bauens und Nutzens Bau- und Aussenraumgestaltung Art. 5
1Die Baubewilligungspflicht und der Baubeginn richten sich nach der kantonalen Baugesetzgebung (Art. 1, BauG, Art. 4 ff BewD). Baubewilligungspflicht. Baubeginn Art. 5
1Bauvorhaben dürfen den massgebenden Bauvorschriften (Art. 1 und 2 hievor; Art. 36 und 37 BauG) sowie den weiteren Bestimmungen des öffentlichen Rechts nicht widersprechen und die öffentliche Ordnung nicht gefährden (Art. 2, Abs. 1 BauG).
2Insbesondere können nur Bauvorhaben bewilligt werden, welche
a)die Bauvorschriften (B) und die Zonenvorschriften (C) dieses Reglementes einhalten,
b)über eine hinreichende Erschliessung (Art. 7 ff BauG, Art. 3 ff BauV), die erforderlichen Abstellflächen für
e)Voraussetzun-
gen, Befugnisse
der Bau- und
Planungskom-
mission Motorfahrzeuge, Fahrräder und Motorräder (Art. 16 ff BauG, 49 ff BauV) und, wo vorgeschrieben, über einen Kinderspielplatz, Aufenthaltsbereiche und grössere Spielflächen (Art. l5 BauG; 42 ff BauV) verfügen,
c)den Anforderungen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes (Art. 9 ff BauG, Art. 12 ff BauV) und des Umweltschutzes (Art. 24 BauG) entsprechen,
d)die Vorschriften über die baulichen Vorkehren zugunsten Behinderter (Art. 22 BauG und Art. 85 ff BauV) einhalten,
e)energiesparende Massnahmen gemäss Energiegesetzgebung (insbesondere Art. 13 EnG und EnV) ausschöpfen. Erwünscht ist die Verwendung erneuerbarer Energien und die Erstellung gemeinsamer Heizanlagen, sowie die Erstellung von Neubauten nach Minergiestandard.
f)die massgebenden Bestimmungen der Lärmschutz- und der Luftreinhalteverordnung sowie der Gewässerschutzgesetzgebung einhalten.
3Die Bau- und Planungskommission ist befugt
a)vom Bauherrn alle erforderlichen Aufschlüsse über das Bauvorhaben und den Bauvorgang zu verlangen (Art.
15BewD),
b)die Ausführung des Bauvorhabens zu beaufsichtigen und alle für einen vorschriftsgemässen und sicheren Bauvorgang notwendigen Anordnungen zu treffen (Art. 45 – 47 BauG, Art. 47 BewD),
f)Fachinstanz
c)zur Beurteilung von Baugesuchen, insbesondere auch zur ästhetischen Prüfung von Bauvorhaben im gesamten Gemeindegebiet auf Kosten des Baugesuchstellers eine neutrale Fachinstanz beizuziehen. 8 Art. 5
1Aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen werden in ihrem Bestand durch neue Vorschriften und Pläne nicht berührt. Bedeutung Geltungsbereich Vorbehalt des eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Rechts Verhältnis zum Privatrecht Besitzstandsgarantie
1Eidgenössische Erlasse: www.admin.ch/ch/d/sr/index.html Kantonale Erlasse: www.sta.be.ch/belex/d/ Einwohnergemeinde Grafenried Seite 3 Baureglement
2Sie dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, auch umgebaut und erweitert werden.
Allgemeine Voraussetzung der Überbauung Artikel 5
1Die Baubewilligungspflicht und der Baubeginn richten sich nach der kantonalen Baugesetzgebung. Baubewilligungspflicht Baubeginn Art. 5
1Bauvorhaben dürfen den massgebenden Bauvorschriften (Art. 1 und 2 hievor; Art. 36 und 37 BauG) sowie den weiteren Bestimmungen des öffentlichen Rechts nicht widersprechen und die öffentliche Ordnung nicht gefährden (Art. 2, Abs. 1 BauG).
e)Voraussetzungen, Befugnisse der Baubewilligungsbehörde
2Insbesondere können nur Bauvorhaben bewilligt werden, welche
a)die Bauvorschriften (B) und die Zonenvorschriften (C) dieses Reglementes einhalten,
b)über eine hinreichende Erschliessung (Art. 7 ff BauG, Art. 3 ff BauV), die erforderlichen Abstellflächen für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Motorräder (Art. 16 ff BauG, 49 ff BauV) und, wo vorgeschrieben, über einen Kinderspielplatz, Aufenthaltsbereiche und grössere Spielflächen (Art. 15 BauG; 42 ff BauV) verfügen,
c)den Anforderungen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes (Art. 9 ff BauG, Art. 12 ff BauV) und des Umweltschutzes (Art. 24 BauG) entsprechen,
d)die Vorschriften über die baulichen Vorkehren zugunsten Behinderter (Art. 22 BauG und Art. 85 ff BauV) einhalten,
e)energiesparende Massnahmen gemäss Energiegesetzgebung (insbesondere Art. 13 EnG und EnV) ausschöpfen, eiwünscht ist die Veiwendung alternativer Energien und die Erstellung gemeinsamer Heizanlagen sowie bei Neubauten die Wärmedämmung nach Minergiestandard.
f)die massgebenden Bestimmungen der Lärmschutz- und der Luftreinhalteverordnung einhalten.
3Der Gemeinderat ist befugt
a)vom Bauherrn alle erforderlichen Aufschlüsse über das Bauvorhaben und den Bauvorgang zu verlangen (Art.
15BewO) z.B. Modelle, Animationen, Materialmuster ... ,
b)die Ausführung des Bauvorhabens zu beaufsichtigen und alle für einen vorschriftsgemässen und sicheren Bauvorgang notwendigen Anordnungen zu treffen (Art. 45 - 47 BauG, Art. 47 BewD),
f)Fachinstanz
c)zur Beurteilung von Baugesuchen, insbesondere auch zur ästhetischen Prüfung von Bauvorhaben im gesamten Gemeindegebiet auf Kosten des Baugesuchstellers eine neutrale Fachinstanz beizuziehen. 4 Art. 5
1Bauvorhaben dürfen den massgebenden Bauvorschriften (Art. 1 und 2 hievor; Art. 36 und 37 BauG) sowie den weiteren Bestimmungen des öffentlichen Rechts nicht widersprechen und die öffentliche Ordnung nicht gefährden (Art. 2, Abs. 1 BauG).
e)Voraussetzungen, Befugnisse der Baubewilligungsbehörde
2Insbesondere können nur Bauvorhaben bewilligt werden, welche
a)die Bauvorschriften (B) und die Zonenvorschriften (C) dieses Reglementes einhalten,
b)über eine hinreichende Erschliessung (Art. 7 ff BauG, Art. 3 ff BauV), die erforderlichen Abstellflächen für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Motorräder (Art. 16 ff BauG, 49 ff BauV) und, wo vorgeschrieben, über einen Kinderspielplatz, Aufenthaltsbereiche und grössere Spielflächen (Art. 15 BauG; 42 ff BauV) verfügen,
c)den Anforderungen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes (Art. 9 ff BauG, Art. 12 ff BauV) und des Umweltschutzes (Art. 24 BauG) entsprechen,
d)die Vorschriften über die baulichen Vorkehren zugunsten Behinderter (Art. 22 BauG und Art. 85 ff BauV) einhalten,
e)energiesparende Massnahmen gemäss Energiegesetzgebung (insbesondere Art. 13 EnG und EnV) ausschöpfen. Erwünscht ist die Verwendung alternativer Energien und die Erstellung gemeinsamer Heizanlagen oder der Anschluss an die bestehende Fernwärmeversorgung sowie bei Neubauten die Wärmedämmung nach Minergiestandard,
f)die massgebenden Bestimmungen der Lärmschutz- und der Luftreinhalteverordnung einhalten.
3Der Gemeinderat ist befugt
a)vom Bauherrn alle erforderlichen Aufschlüsse über das Bauvorhaben und den Bauvorgang zu verlangen (Art.
15BewD) z.B. Modelle, Animationen, Materialmuster .. . ,
b)die Ausführung des Bauvorhabens zu beaufsichtigen und alle für einen vorschriftsgemässen und sicheren Bauvorgang notwendigen Anordnungen zu treffen (Art. 45- 47 BauG, Art. 47 BewD),
c)zur Beurteilung von Baugesuchen, insbesondere auch zur ästhetischen Prüfung von Bauvorhaben im gesam-
f)Fachinstanz ten Gemeindegebiet auf Kosten des Baugesuchstellers eine neutrale Fachinstanz beizuziehen. 4 Art. 5
1Bauvorhaben dürfen den massgebenden Bauvorschriften (Art. 1 und 2 hievor; Art. 36 und 37 BauG) sowie den weiteren Bestimmungen des öffentlichen Rechts nicht widersprechen und die öffentliche Ordnung nicht gefährden (Art. 2, Abs. 1 BauG).
e)Voraussetzun-
gen, Befugnisse
der Baubewil-
ligungsbehörde
2Insbesondere können nur Bauvorhaben bewilligt werden, welche
a)die Bauvorschriften (B) und die Zonenvorschriften (C) dieses Reglementes einhalten,
b)über eine hinreichende Erschliessung (Art. 7 ff BauG, Art. 3 ff BauV), die erforderlichen Abstellflächen für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Motorräder (Art. 16 ff BauG, 49 ff BauV) und, wo vorgeschrieben, über einen Kinderspielplatz, Aufenthaltsbereiche und grössere Spielflächen (Art. l5 BauG; 42 ff BauV) verfügen,
c)den Anforderungen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes (Art. 9 ff BauG, Art. 12 ff BauV) und des Umweltschutzes (Art. 24 BauG) entsprechen,
d)die Vorschriften über die baulichen Vorkehren zugunsten Behinderter (Art. 22 BauG und Art. 85 ff BauV) einhalten,
e)energiesparende Massnahmen gemäss Energiegesetzgebung (insbesondere Art. 13 EnG und EnV) ausschöpfen, erwünscht ist die Verwendung alternativer Energien und die Erstellung gemeinsamer Heizanlagen sowie bei Neubauten die Wärmedämmung nach Minergiestandard.
f)die massgebenden Bestimmungen der Lärmschutz- und der Luftreinhalteverordnung einhalten.
3Der Gemeinderat ist befugt
a)vom Bauherrn alle erforderlichen Aufschlüsse über das Bauvorhaben und den Bauvorgang zu verlangen (Art.
15BewD) z.B. Modelle, Animationen, Materialmuster …,
b)die Ausführung des Bauvorhabens zu beaufsichtigen und alle für einen vorschriftsgemässen und sicheren Bauvorgang notwendigen Anordnungen zu treffen (Art. 45 – 47 BauG),
f)Fachinstanz
c)zur Beurteilung von Baugesuchen, insbesondere auch zur ästhetischen Prüfung von Bauvorhaben im gesamten Gemeindegebiet auf Kosten des Baugesuchstellers eine neutrale Fachinstanz beizuziehen. 8
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