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Art. 30 · Inkrafttreten

BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Fraubrunnen · S. 36 · Original-PDF

Dieses Baureglement tritt mit der Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern in Kraft. 35 36 r Art. 30 Wohnzone w2

1Die Wohnzone W2 ist der Wohnnutzung vorbehalten.

2Es gelten die Bestimmungen für die Empfindfichkeitsstufe rr (Art. 43 LSV). Betrieblich nicht störende Kleingewerbe, Dienstleistungsbetriebe und landwirtschaftliche Nutzungen im Sinne von Art. 90 der BauV sind zugelassen.

3Die Formgebung und Gestaltung aller Neu- und Umbauten hat mit Rücksicht auf die Umgebung und die bestehenden Gebäude zu erfolgen. Fassaden (inkl. Haussockel) sind in holz- oder erdfarbenen· Tönen zu haften. Art. 30 2. Dorfzone D2,

Dorfkernzone

DK2

1Die Dorfzone D2 sowie die Dorfkernzone DK2 umfassen Gebiete in denen vielfältigste Nutzungen erlaubt sind. Zugelassen sind Laden-, Büro-, Gewerbe- und Wohnbauten sowie öffentliche Nutzungen. Bauten, die gestalterisch oder nutzungsmässig den Charakter der Dorfzone D2 oder der Dorfkernzone DK2 beeinträchtigen, sind untersagt. In der Dorfkernzone DK2 sind Hauptbauten möglichst strassenbezogen zu erstellen. Das Vorland ist bei Neubauten möglichst von Autoabstellplätzen freizuhalten. Dieses ist so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung im Orts- und Strassenbild entsteht. 25

2Neubauten in der Dorfzone D2 sowie in der Dorfkernzone DK2 haben insbesondere auf die benachbarten schützenswerten Objekte Rücksicht zu nehmen. Neu-, An-, Neben- und Umbauten haben die Merkmale der traditionellen Bauweise zu berücksichtigen. Hiezu gehören insbesondere:

a)Stellung der Bauten (Standort, Firstrichtung, Orientierung der Hauptfassaden, Bezug zum Strassenraum). Die Bauten sind ins natürliche Terrain (ohne wesentliche Anpassungen) einzufügen.

b)Dimensionen der Baukörper (Bauvolumen, Bauhöhe, Proportionen),

c)Dachgestaltung (Dachneigung, genügende Dachkörper, Vordächer, Dachabschlüsse, Material),

d)Fassadengestaltung (Material, Form, Farbe, Anzahl und Anordnung von Fenstern und Türen. An- und Nebenbauten in Glas, Metall oder Beton sind zugelassen),

e)Umgebungsgestaltung (Anordnung der Gärten und Vorplätze, Gestaltung der Hauszugänge, Materialien). Artikel 30

1Die Gewerbezone G ist eine Zone für Gewerbebauten. Wohnungen für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal sind zugelassen, sofern wohnhygienisch tragbare Verhältnisse sicher sind.

2Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III (Art.43 LSV). 11 Zone für öffentliche Art. 30

1In den Zonen für öffentliche Nutzungen (Art. 77 BauG) können die bestehenden Anlagen ergänzt und erweitert werden. Der Zweck der Zonen ist im Zonenplan bezeichnet. 1. Zonen für öffentliche Nutzungen ZÖN

2Das Mass der baulichen Nutzung wird anhand konkreter Bauvorhaben festgelegt. Die Gebäudehöhe beträgt max. 8 m. Die Abstände richten sich nach Art. 13 BR. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe ll der Lärmschutzverordnung gemäss Zonenplan. IV Erhaltungs- und Gestaltungsmassnahmen, Gefahrengebiete Art. 30 3. Detailerschliessung,

1Insbesondere die Detailerschliessung in grösseren Bauzonen wird mittels Ueberbauungsordnungen geregelt Ueberbauungs- (Art. 88 ff BauG). ordnungspflicht

2Eine Ueberbauungsordnung ist nicht erforderlich, wenn die Detailerschliessung altrechtlich oder tatsächlich gesichert ist und im wesentlichen nicht mehr als noch die Hausanschlüsse erstellt werden müssen. Art. 30

1. Schützenswerte

und erhaltenswerte

Objekte der

Siedlung und

Landschaft,

Baugruppen

1Die Klassifizierung der im Bauinventar sowie im Anhang IV und im Schutzplan aufgeführten schützenswerten und erhaltenswerten Objekte der Siedlung sowie der Baugruppen ist grundeigentümerverbindlich. Betreffen Planungen und bauliche Massnahmen schützenswerte Objekte sowie erhaltenswerte Objekte der Siedlung, die in einer Baugruppe des Bauinventars (K-Objekte) liegen, zieht die Baubewilligungsbehörde die zuständigen Fachstellen bei.

2Die im Schutzplan aufgeführten schützenswerten Objekte der Landschaft (insbesondere auch die Wege mit historischer Bedeutung) sind zusammen mit ihrer Umgebung zu erhalten. Pflegerische Eingriffe (in aussergewöhnlichen Fällen unter Einbezug fachlicher Beratung) sind gestattet. Der Gemeinderat kann den Ersatz störender oder kranker Objekte der Landschaft bewilligen.

Zur Pflege der schützenswerten Objekte der Landschaft erlässt der Gemeinderat eine Verordnung (Pflegemassnahmen zu schützenswerten Objekten der Landschaft.)

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.