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Art. 25 · Abstand von öffentlichen Strassen

BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Fraubrunnen · S. 32 · Original-PDF

1Es gilt das kantonale Strassengesetz. Sofern nicht durch Baulinien festgelegt, gilt auf Kantonsstrassen ein Abstand von 5.0 m ab Fahrbahnrand. Auf dem übrigen Verkehrsnetz der Gemeinde gilt ein Abstand von 3.6 m ab Fahrbahnrand. Im Ortsbildschutzperimeter kann die überlieferte Bauweise übernommen werden, wenn für alle Betroffenen die Verkehrssicherheit gewährleistet ist.

2Für bewilligungsfreie Bauten und Anlagen gilt ein Strassenabstand von min. 2.0 m ab Fahrbahnrand. 31 32 E Schlussbestimmungen Art. 25

1Technische Einrichtungen für die Energiebeschaffung haben sich d·en Gestaltungsanforderungen dieses Reglementes unterzuordnen (vgl. Broschüre Energiekollektoren, Empfehlung zur Auswahl und Anordnung, 1995, WEA des Kantons Bern). Energie• beschaffungsanlagen D. ZONEN- UND GEBIETSVORSCHRIFTEN Art. 25

b)Dachgestaltung Art. 26 2. Dachaufbauten 21

3. Solaranlagen 22

4. Antennen

C ZONENVORSCHRIFTEN

I Allgemeines 23

Art. 27 1. Nutzung der Bauzonen Art. 28 2. Landwirtschaftszone, Weilerzone

II Bauzonen 24

Art. 29 1. Wohnzonen W2, W3 Art. 30 2. Dorfzone D2, Dorfkernzone DK2 Art. 31 3. Gewerbezone G 12 / 10 / 8 25 Art. 32 4. Detailerschliessung, Ueberbauungsordnungspflicht Art. 33 5. Zonen mit Planungspflicht 26 4

a)allgemeine Bestimmungen

b)Ortsbezogene Bestimmungen

1) Zone mit Planungspflicht ZPP1 "Aefligenstrasse"

III Zonen für öffentliche Nutzungen, Zonen für Sport und Freizeitanlagen 27

Art. 34 1. Zonen für öffentliche Nutzungen Art. 35 2. Zonen für Sport- und Freizeitanlagen

IV Erhaltungs- und Gestaltungsmassnahmen

Art. 36 1. Schützenswerte und erhaltenswerte Objekte der Siedlung und Landschaft, Baugruppen

2. Grünzone 28 Art. 37 3. Gefahrengebiete Art. 38 4. Archäologische Bodenfunde und archäologische Schutzobjekte

V Baumasse 29

Art. 39 1. Masse

D ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINDEBEHÖRDEN

Art. 40 1. Gemeinderat 30 Art. 41 2. Bau- und Planungskommission

E WIDERHANDLUNGEN, SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 42 1. Widerhandlungen 31 Art. 43 2. Inkrafttreten

GENEHMIGUNGSVERMERKE 32

ANHANG I Stichwortverzeichnis / Abkürzungen

II Eidgenössische und kantonale Erlasse

III Nachbarrechtliche Bestimmungen

IV Schützenswerte und erhaltenswerte Bauten

V ZPP Bestimmungen zu genehmigten Ueberbauungsordnungen 5 A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 25

b)Dachgestaltung

1Als Dachformen für Hauptbauten sind Satteldächer (eventuell mit Gehrschild, Bruch, und/oder Kreuzfirst) sowie Mansard-, Walm- und Zeltdächer erlaubt.

2Bei Hauptbauten sind Pultdächer ausserhalb der Dorf- und Dorfkernzone zugelassen. Bei An- und Nebenbauten (Art. 15 BR) sind Pultdächer und Flachdächer erlaubt. In der Dorfzone sowie der Wohnzone darf bei zweigeschossigen Hauptbauten ein Anteil von maximal ⅓ der gesamten Grundfläche des Hauptbaus als eingeschossiger Bauteil mit einem Flachdach überdeckt werden. In der Gewerbezone sind auch auf Hauptbauten Flachdächer zugelassen. (Art. 23 BR) 21

3Die Dachneigung neuer Hauptdachflächen darf 21° (alte Teilung) nicht unterschreiten und 34° (alte Teilung) nicht überschreiten und soll allseitig gleich sein. Pultdächer haben eine Neigung von 11 - 24° (alte Teilung) bei allen Dachformen aufzuweisen. Bei An- und Nebenbauten ist eine minimale Dachneigung von 10° (alte Teilung) bei allen Dachformen zugelassen. Integriert in landwirtschaftliche Hausgruppen in der Landwirtschaftszone darf die Dachneigung für Haupt- sowie An- und Nebenbauten max. 45° betragen.

4Die Dachvorsprünge der Schrägdächer sollen den Haustypen entsprechen und den umgebenden Gebäuden angepasst sein, bei Hauptbauten mindestens aber 70 cm betragen.

5Zur Dacheindeckung sind bei Hauptbauten rote, rotbraune bis dunkelbraune sowie graue Tonziegel oder flacher brauner bis dunkelbrauner oder grauer Faserzementschiefer zu verwenden. Bei An- und Nebenbauten sowie bei reinen Gewerbe- und Industriebauten ist die Verwendung von gewellten Faserzementplatten möglich. Zugelassen sind überdies alle Dacheindeckungsmaterialien, welche in der Farbe den erwähnten Materialien entsprechen. Ausserhalb der Dorf- und Dorfkernzone sind auch begrünte Schrägdächer zugelassen. Art. 25

1Die erlaubte Geschosszahl ist in Art. 48 BauR festgelegt.

2Als Geschosse zählen das Erdgeschoss und die darüber liegenden Vollgeschosse.

3Das Kellergeschoss (UG) zählt als Geschoss, wenn a) die Grundfläche der im UG untergebrachten Wohn- oder gewerblich genutzten Arbeitsräume (die Wandquerschnitte nicht eingerechnet) Näherbau

a)Gebäudeabstand Allgemein

b)Abstände bei altrechtlichen Bauten Geschosse Einwohnergemeinde Grafenried Seite 11 Baureglement mehr als 50 % der Bruttofläche eines Normalgeschosses ausmacht, oder b) es im Mittel aller Fassaden bis oberkant Erdgeschossboden gemessen den fertigen Boden um mehr als 1.2 m überragt. Abgrabungen für Hauseingänge und Garageeinfahrten werden angerechnet, wenn sie eine Breite von 5 m übersteigen oder bei Fassaden von über 15 m Länge mehr als einen Drittel dieser Länge ausmachen. Vorbehalten bleibt Art. 35 BauR.

4Für Wohn- und Arbeitsräume im Kellergeschoss bleiben die besonderen gesundheitspolizeilichen Vorschriften (Art. 62ff BauV) vorbehalten.

5Das Dachgeschoss zählt als Vollgeschoss, wenn eine Kniewand, gemessen in der Fassadenflucht ab oberkant Dachgeschossfussboden bis oberkant Dachsparren, von mehr als 1.0 m Höhe erstellt wird.

6Die lichte Höhe von Räumen, die zum dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind, richtet sich nach Art. 67 BauV. Artikel 25 Bedeutung und Geltung Die Zonenvorschriften bestimmen die Art der Nutzung, resp. der Nutzungsbeschränkungen. Sie legen das Mass und die Bedingungen der zulässigen baulichen Nutzung fest. Art. 25 2. Dachaufbauten

1Dachaufbauten (Lukarnen, Schleppgauben, Dachflächenfenster, Firstreiter und Glasziegeleinsätze, Quergiebel, Kreuzfirst) sowie überdeckte Dacheinschnitte haben eine ruhige Gesamtwirkung der Dachflächen zu gewährleisten.

2Pro Dachseite ist nur eine Dachaufbauart zugelassen. (Dachflächenfenster, Glasziegeleinsätze sowie Firstreiter, Quergiebel, Kreuzfirst sind von dieser Regelung ausgenommen). Im zweiten Dachgeschoss sind nur Dachflächenfenster und Glasziegeleinsätze sowie Firstreiter zugelassen. (Vgl. dazu Art. 231 BR).

3Dachaufbauten (Firstreiter sind von dieser Regelung ausgenommen) dürfen zusammen nicht mehr als½ der Fassadenlänge des obersten Geschosses (bei Baugruppen des Bauinventars max.½) aufweisen und haben mindestens einen Abstand von 70 cm zu First, Ort und Traufe aufzuweisen. Die einzelnen Dachaufbauten dürfen max. ½ der Fassadenlänge beanspruchen. Bei Glasflächen von Wintergärten und dgl. entfällt der Minimalabstand zu Ort und Traufe. Dachaufbauten müssen in der Regel dasselbe Bedachungsmaterial aufweisen wie das Hauptdach.

4Die Gestaltung und das Nutzungsmass der Dachaufbauten haben sich den übergeordneten ästhetischen Anforderungen (Art. 8 BR) unterzuordnen. Die Beurteilung richtet sich nach den "Gestaltungshinweisen für Aufbauten bei ländlichen Steildächern" (Publikation auf Gemeindeveiwaltung erhältlich). Dacheinschnitt* mit Überdeckung Lukarne Lukarne Schleppgaube Kreuzfirst Quergiebel

–Bei schützenswerten und erhaltenswerten Objekten nicht zugelassen #"' anrechenbare Breite für Dachaufbauten 18

5Für Dachflächenfenster, Glasziegeleinsätze und dgl. gilt eine Maximalgrösse von 1,25 m2 (im Glaslicht) pro Fläche. Die Dachflächenfenster haben eine hocheckige Form aufzuweisen.

6Die Bewilligung von Dachflächenfenstern und dgl. richtet sich nach Art. 64 BauV und Art. 5 des Bewilligungsdekretes.

7Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen dütien auf der gesamten Dachfläche eingebaut werden, sofern die Bestimmungen von Artikel 8 BR eingehalten werden können. Die Bewilligung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen richtet sich nach Art. 6 des Bewilligungsdekretes. Auf schützenswerten und erhaltenswerten Objekten des kantonalen Inventars (K-Objekte) ist der Einbau von Sonnenkollektoren nur mit Zustimmung der kantonalen Denkmalpflege möglich. Zur Beurteilung werden die "Gestaltungshinweise für Kollektoren" (Publikation auf der Gemeindeverwaltung erhältlich) beigezogen. 3. Sonnenko//ektorenl Photovoltaikanlagen

8Für Antennenanlagen gelten die Bestimmungen von Art. 9 BauG, Art. 17 BauV und Art. 4 BewD. 4. Antennen 19 C ZONENVORSCHRIFTEN

1Allgemeines Art. 25 2. Dachaufbauten

1Dachaufbauten (Lukarnen, Schleppgauben, Dachflächenfenster, Firstreiter und Glasziegeleinsätze, Quergiebel, Kreuzfirst) sowie überdeckte Dacheinschnitte haben eine ruhige Gesamtwirkung der Dachflächen zu gewährleisten.

2Pro Dachseite ist nur eine Dachaufbauart zugelassen. (Dachflächenfenster, Glasziegeleinsätze sowie Firstreiter, Quergiebel, Kreuzfirst sind von dieser Regelung ausgenommen). Wohnräume dürfen nicht ausschliesslich mit Dachflächenfenstern ausgerüstet sein. Mindestens 50 % der vorgeschriebenen Fensterfläche muss als senkrecht gestellte Fenster ausgestaltet sein.

3Dachaufbauten (Firstreiter sind von dieser Regelung ausgenommen) dürfen zusammen nicht mehr als ½ der Fassadenlänge des obersten Geschosses aufweisen und haben mindestens einen Abstand von 70 cm zu First, Ort und Traufe aufzuweisen. Die einzelnen Dachaufbauten dürfen max.½ der Fassadenlänge beanspruchen. Bei Glasflächen von Wintergärten und dgl. entfällt der Minimalabstand zu Ort und Traufe. Dachaufbauten müssen in der Regel dasselbe Bedachungsmaterial aufweisen wie das Hauptdach.

4Die Gestaltung und das Nutzungsmass der Dachaufbauten haben sich den übergeordneten ästhetischen Anforderungen (Art. 8 BR) unterzuordnen. Dacheinschnitt mit Überdeckung Schleppgaube Kreuzfirst Quergiebel Lukarne Lukarne Nur ausserhalb der im Inventar enthaltenen Ortsbildschutzperimeter möglich 17

5Für Dachflächenfenster, Glasziegeleinsätze und dgl. gilt eine Maximalgrösse von 1,25 m

2(im Glaslicht) pro Fläche. Die Dachflächenfenster haben eine hocheckige Form aufzuweisen.

6Die Bewilligung von Dachflächenfenstern und dgl. richtet sich nach Art. 64 BauV und Art. 5 des Bewilligungsdekretes.

7Sonnenkollektoren dürfen auf der gesamten Dachfläche eingebaut werden, sofern die Bestimmungen von Artikel 8 BR eingehalten werden können. Die Bewilligung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen richtet sich nach Art. 6 des Bewilligungsdekretes. Auf schützenswerten und erhaltenswerten Objekten des kantonalen Inventars (K-Objekte) ist der Einbau von Sonnenkollektoren (mit Zustimmung der kantonalen Denkmalpflege) möglich. Zur Beurteilung werden die „Richtlinien für bewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien" beigezogen. Die Richtlinien sind bei der Gemeindeverwaltung erhältlich. 3. Sonnenkollektoren I Photovoltaikanlagen

8Für Antennenanlagen gelten die Bestimmungen von Art. 9 BauG, Art. 17 BauV und Art. 4 BewD. 4. Antennen 18 C ZONENVORSCHRIFTEN

1Allgemeines Art. 25

1. Nutzung der

Bauzonen

1Die Zonenvorschriften bestimmen Art, Mass und Bedingungen der zulässigen baulichen Nutzung in den Bauzonen (Art. 33 BR).

2Zum Zeitpunkt der Genehmigung des vorliegenden Baureglementes bestehende Bauvolumen in den Bauzonen dürfen über das zulässige Mass nach Art. 33 BR hinaus voll ausgebaut werden, sofern die Vorschriften über Gesundheit, Ortsbildschutz, Abstellplätze, Spielplätze etc. eingehalten werden können.

3Die zonenkonforme Nutzung der Bauzone innerhalb des Planungshorizontes von 15 Jahren liegt im öffentlichen Interesse. Grundeigentümer haben nach Ablauf dieser Frist keinen Anspruch, dass ihre unüberbauten Baugrundstücke weiterhin in der Bauzone verbleiben. Die Zonenzuweisung wird nach Ablauf dieser Frist überprüft.

4Der Gemeinderat erhebt auf Neueinzonungsflächen (grösser 300 m2) Infrastrukturbeiträge.

5Auf die bestehende landwirtschaftliche und gewerbliche Nutzung innerhalb und ausserhalb der Bauzonen ist angemessen Rücksicht zu nehmen. Bewohner der Bauzonen haben unvermeidliche Immissionen und Störungen, die sich aus der bestehenden landwirtschaftlichen und gewerblichen Nutzung in diesen Zonen ergeben, zu dulden, soweit diese unterhalb der Grenzwerte liegen.

Die Sanierung bestehender landwirtschaftlicher und gewerblicher Anlagen innerhalb der Bauzonen bleibt möglich.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.