Art. 18 · Bauen in Gefahrengebieten
BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Fraubrunnen · S. 24 · Original-PDF
1Bei Bauvorhaben in Gefahrengebieten gilt Art. 6 BauG.
2Es wird empfohlen, frühzeitig eine Voranfrage einzureichen.
3Bei Baugesuchen in Gebieten mit erheblicher oder mittlerer Gefährdung oder mit nicht bestimmter Gefahrenstufe zieht die Baubewilligungsbehörde die kantonale Fachstelle bei. ~ Im Gefahrengebiet mit geringer Gefährdung («gelbe Gefahrengebiete») wird der Baugesuchsteller im Baubewilligungsverfahren auf die Gefahr aufmerksam gemacht. 23 / / ' / ''-d kGA kleiner Grenzabscancl gGA grosser Grenzabstilnd Parzellengrenze Fläche A = Fläche 8 ~ Ftäche A );iiil ili!! Fläche 8 mittlere Abstandslinie (parallel zur Grunds tücksgrenze/ kGA kleiner Grenzabstand gGA grosser Grenzabstand Grundeigentümer können Abweichungen von den reglementarischen Grenzabständen vereinbaren. Der Gebäudeabstand muss trotzdem eingehalten werden. Daraus folgt, dass bei einem vereinbarten Näherbau der belastete Nachbar um das fehlende Mass des Gebäudeabstands weiter von seiner Grenze abrücken muss. Der Zusammenbau an der Grenze bleibt vorbehalten. 24 D Masse und Messweisen Art. 18
1Der Abstand zweier Gebäude muss wenigstens der Summe der dazwischenliegenden vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen. Bei Gebäuden auf demselben Grundstück wird er berechnet, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen läge. Gebäudeabstand
2Für An- und Nebenbauten im Sinne von Art. 15 des GBR kann die Baupolizeibehörde den Gebäudeabstand gegenüber Bauten auf · demselben Grundstück, und mit Zustimmung des Nachbars gegenüber Nachbarbauten, bis auf 2m herabsetzen, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.
3Gegenüber Bauten, die auf Grund früherer baurechtlicher Bestimmungen den nach diesem Reglement geltenden Grenzabstand nicht einhalten, reduziert sich der Gebäudeabstand um das Mass des fehlenden Grenzabstandes. Die Baupolizeibehörde kann jedoch den Gebäudeabstand angemessen vergrössern, wenn sonst für das altrechtliche oder für das neue Gebäude die Beschattungstoleranzen gemäss Art. 22 der BauV unterschritten würden.
4Vorbehalten bleibt die Befugnis zum Zusammenbau gemäss Art. 11, Abs. 3 des GBR. Art. 18
5. Gebäudeabstände
6. Gestaltungsfreiheit
1Der Abstand zweier Gebäude muss wenigstens der Summe der dazwischenliegenden, für sie vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen. Bei Gebäuden auf demselben Grundstück wird er berechnet, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen läge.
2Für An- und Nebenbauten im Sinne von Artikel 15 BR kann die Bau- und Planungskommission den Gebäudeabstand gegenüber Bauten auf demselben Grundstück, und mit Zustimmung des Nachbarn gegenüber Nachbarbauten, bis auf 2,00 m herabsetzen, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.
3Gegenüber Bauten, die aufgrund früherer baurechtlicher Bestimmungen den nach diesem Reglement vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, reduziert sich der Gebäudeabstand um das Mass des fehlenden Grenzabstandes.
4Bei gemeinsamer Projektierung eines Areals mit mehreren Bauten können die arealinternen Abstände, die Anordnung der Bauten sowie die Gebäudelängen gemäss Artikel 75 des Baugesetzes frei bestimmt werden (Gestaltungsfreiheit).
IV Gebäudelänge Art. 18
1Der gesetzliche Waldabstand beträgt 30 m. Unterschreitungen sind möglich durch die Festlegung von Baulinien in Überbauungsordnungen oder auf Grund von Ausnahmegesuchen im Baubewilligungsverfahren.
2Der Bauabstand zu Hecken, Feld- und Ufergehölzen, gemessen ab der mittleren Ausdehnung der Bäume und Sträucher, beträgt für Hochbauten und Anlagen (Strassen, Wege, etc.) mindestens 5 m. Artikel 18
1Der Abstand zweier Gebäude muss wenigstens der Summe der dazwischenliegenden vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen. Bei Gebäuden auf demselben Grundstück wird er berechnet, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen läge. Vorbehalten bleibt Artikel 75 Baugesetz (Anhang 1).
2Für An- und Nebenbauten im Sinne von Artikel 15 Baureglement kann die Baukommission den Gebäudeabstand gegenüber Bauten auf demselben Grundstück, und mit Zustimmung des Nachbars gegenüber Nachbarbauten, bis auf 2.0 m herabsetzen, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.
3Gegenüber Bauten, die aufgrund früherer baurechtlicher Bestimmungen den nach diesem Reglement geltenden Grenzabstand nicht einhalten, reduziert sich der Gebäudeabstand um das Mass des fehlenden Grenzabstandes. Die Baukommission kann jedoch den Gebäudeabstand angemessen vergrössern, wenn sonst für das altrechtliche oder für das neue Gebäude die Beschattungstoleranzen gemäss Artikel 22 Bauverordnung überschritten würden.
4Vorbehalten bleibt die Befugnis zum Zusammenbau. (Anhang 1) Gebäudeabstand Art. 18 6. Gebäudeabstände
1Der Abstand zweier Gebäude muss wenigstens der Summe der dazwischenliegenden, für sie vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen. Bei Gebäuden auf demselben Grundstück wird er berechnet, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen läge.
2Für An- und Nebenbauten im Sinne von Artikel 15 BR kann der Gemeinderat den Gebäudeabstand gegenüber Bauten auf demselben Grundstück, und mit Zustimmung des Nachbarn gegenüber Nachbarbauten, bis auf 2,00 m herabsetzen, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.
3Gegenüber Bauten, die aufgrund früherer baurechtlicher Bestimmungen den nach diesem Reglement vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, reduziert sich der Gebäudeabstand um das Mass des fehlenden Grenzabstandes. 7. Gestaltungsfreiheit
4Bei gemeinsamer Projektierung eines Areals mit mehreren Bauten können die arealinternen Abstände, die Anordnung der Bauten sowie die Gebäudelängen gemäss Artikel 75 des Baugesetzes frei bestimmt werden (Gestaltungsfreiheit). IV Gebäudelänge Art. 18 IV Gebäudelänge Art. 19 1. Messweise V Geschosse, Gebäudehöhe Art. 20 1. Geschosszahl Art. 21 2. Fassadenhöhe
a)im Allgemeinen Art. 18 5. Gebäudeabstände
1Der Abstand zweier Gebäude muss wenigstens der Summe der dazwischenliegenden, für sie vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen. Bei Gebäuden auf demselben Grundstück wird er berechnet, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen läge. Q) N C :!! ~ ~ 1
2Für An- und Kleinbauten im Sinne von Artikel 15 BR kann der Gemeinderat den Gebäudeabstand gegenüber Bauten auf demselben Grundstück, und mit Zustimmung des Nachbarn gegenüber Nachbarbauten, bis auf 2,00 m herabsetzen, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen. Neubau Grenzabstand nach Vorschrift Neubau Grenzabstand nach Vorschrift ~ C Ql
3Gegenüber Bauten, die aufgrund früherer baurechtlicher Bestimmungen den nach diesem Reglement vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, reduziert sich der Gebäudeabstand um das Mass des fehlenden Grenzabstandes. c'.5 c'.5 1
6. Gestaltungsfreiheit
4Bei gemeinsamer Projektierung eines Areals mit mehreren Bauten können die arealinternen Abstände, die Anordnung der Bauten sowie die Gebäudelängen geAltbau Grenzabstand zu klein z.B. 3.0 m Neubau Grenzabstand nach Vorschrift mäss Artikel 75 des Baugesetzes frei bestimmt werden (Gestaltungsfreiheit). 13 IV Gebäudelänge Art. 18 1. Messweise
1Die Gebäudelänge der Gebäude und Gebäudegruppen (Art. 16 BR) ist auf die in Art. 33 BR festgehaltenen Masse beschränkt.
2Bei Gebäuden mit unregelmässigen Grundrissen ist die Gesamtlänge am flächenmässig kleinsten umschriebenen Rechteck zu messen. 17
V Geschosse, Gebäudehöhe
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.