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Art. 17 · Archäologisches Schutzgebiet

BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Fraubrunnen · S. 24 · Original-PDF

1Das archäologische Schutzgebiet bezweckt die Erhaltung oder die wissenschaftliche Untersuchung und Dokumentation der archäologischen Stätten, Fundstellen und Ruinen.

2Bei der Planung von Bauvorhaben, spätestens jedoch im Baubewilligungsverfahren, ist der archäologische Dienst des Kantons Bern einzubeziehen. Gefahrengebiete Art. 17

1Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbars dürfen Bauten näher an die Grenze gestellt oder an die Grenze gebaut werden, sofern der vorgeschriebene Gebäudeabstand gewahrt bleibt. Vorbehalten bleibt die Befugnis zum Zusammenbau an der Grenze gemäss Art. 11, Abs. 3, des GBR. Näherbau

2Bei fehlender nachbarlicher Zustimmung oder Anbaubefugnis an nachbarliche Grenzbauten ist ein Näherbaurecht nur mit Ausnahmebewilligung gemäss Art. 26 ff des BauG gestattet. Der privatrechtliche Minimalabstand (Art. 79 ff EGzZGB) darf dabei ni~ht unterschritten werden. Art. 17

d)Näherbau, Grenzanbau, Zusammenbau 16 Art. 18 5. Gebäudeabstände 17

6. Gestaltungsfreiheit

IV Gebäudelänge

Art. 19 1. Messweise

V Geschosse, Gebäudehöhe 18

Art. 20 1. Geschosszahl Art. 21 2. Gebäudehöhe

a)im Allgemeinen Art. 17

d)Näherbau,

Grenzanbau,

Zusammenbau

1Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn dürfen Bauten näher an die Grenze gestellt oder an die Grenze gebaut werden, sofern der vorgeschriebene Gebäudeabstand gewahrt bleibt. Vorbehalten bleibt die Befugnis zum Zusammenbau an der Grenze gemäss Artikel 10 BR sowie die Regelung für unterirdische Bauten gemäss Art. 17

1Von Gewässern, deren Abstände nicht mittels einer Gewässerbaulinie festgelegt sind, sind die in den Absätzen 2 bis 4 vorgeschriebenen Abstände einzuhalten. Abstände von öffentlichen Strassen und Wegen Bauabstände zu Gewässern Einwohnergemeinde Grafenried Seite 8 Baureglement

2Beträgt die Sohlenbreite weniger als 2 Meter, gelten folgende Abstände: - 7 m für baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen - 5 m für alle übrigen, auch baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen.

3Misst die Sohlenbreite über 2 Meter: - 13 m für baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen - 9 m für alle übrigen, auch baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen.

4Der Bauabstand wird von der Mittelwasserlinie (vegetationsfreier Böschungsfuss) aus gemessen. Die reglementarischen Grenz- und Gebäudeabstände gehen dem Gewässerabstand vor, wenn sie einen grösseren Abstand ergeben.

5Im Uferbereich ist eine natürliche Ufervegetation, eine extensive land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder eine naturnahe Grünraumgestaltung anzustreben. Für den Schutz der Gewässer und der Ufervegetation wird auf Artikel 54 Abs. 3 BauR verwiesen.

6Die Baubewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen den Bauabstand bis auf das zur Sicherstellung des Hochwasserschutzes notwendige Minimum herabsetzen. Art. 17 Die Überbauungsordnung tritt mit der Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung in Kraft. Inkrafttreten Genehmigungsvermerke Vorprüfung vom: 11 . Juni 2007 Publikation im Amtsanzeiger Fraubrunnen Nr. 25 + 26 vom 22. + 29 . Juni 2007 Öffentliche Auflage vom 22. Juni bis 23 Juli 2007 Einspracheverhandlung am: Rechtsverwahrungen: Erledigte Einsprachen: Unerledigte Einsprachen: keine keine 2 keine Beschlossen durch den Gemeinderat am: 6. September 2007 v-_~o\ A Q! .C'ulc \o 1.,1 Lc-r + <:ür -d ~ Gemeinderat / / . • , ·-~\=---:s:-L - iJ/lfffi4 Geme~ präsidentin · Sekretär Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt: Grafenried, //tJ. /10, Or Gemeindeschreiber: Genehmigt durch das kantonale Amt für Gemeinden und Raumordnung

–6. DEZ. 2007

–6 - Gemeinde Grafenried ÜBERBAUUNGSORDNUNG ZUR ZPP NR. l "LINDÄCHER" ERLÄUTERUNGSBERICHT Die Überbauungsordnung beinhaltet:

–Überbauungsplan Nr. 1

–Überbauungsvorschriften

–Weitere Unterlagen: - Anwendungsbeispiel

–Erläuterungsbericht

–Lärmschutzgutachten vom 08.02.2007

–Änderung Anhang zum Baureglement (ZPP Lindächer) Datum: Oktober 2007 Verfasser: PB Architektur AG Leimern 59 3150 Schwarzenburg

–l - 1. Planungsgebiet Das Planungsgebiet ,,Lindächer" mit einer Gesamtfläche von ca . 4'500 m2 liegt am östlichen Dorfausgang, südlich der Kantonsstrasse. Es untersteht der Planungspflicht (ZPP Nr.1) gemäss Artikel 17

1Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbars dürfen Bauten näher an die Grenze gestellt oder an die Grenze gebaut werden, sofern der vorgeschriebene Gebäudeabstand gewahrt bleibt. Vorbehalten bleibt die Befugnis zum Zusammenbau an der Grenze gemäss Artikel 11 Absatz 3 Baureglement.

2Bei fehlender nachbarlicher Zustimmung oder Anbaubefugnis an nachbarliche Grenzbauten (Art. 18 BauR) ist ein Näherbaurecht nur mit Ausnahmebewilligung gemäss Artikel 26 ff des Baugesetzes gestattet. Der privatrechtliche Minimalabstand (Art.79 ff EGzZGB) darf dabei nicht unterschritten werden. Näherbau Art. 17

d)Näherbau,

1Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn dürfen Bauten näher an die Grenze gestellt oder an die Grenze gebaut werden, sofern der vorgeschriebene Gebäudeabstand gewahrt bleibt. Vorbehalten bleibt die Befugnis zum Zusammenbau an der Grenze gemäss Artikel 10 BR sowie die Regelung für unterirdische Bauten gemäss Artikel Grenzanbau, Zusammenbau

16BR.

2Der Zusammenbau ist innerhalb der zugelassenen Gebäudelänge (Art. 34 BR) gestattet. 13 Art. 17

d)Näherbau, Grenzanbau, Zusammenbau

5Unterniveaubauten dürfen bis 1,00 m an die Grundstücksgrenze, mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn bis zur Grundstücksgrenze heranreichen. Unterniveaubauten sind solche, welche das gewachsene Terrain an keiner Stelle um mehr als 1,2 m überragen und höchstens eine Fassade frei gelegt oder mit einem Zugang oder einer Zufahrt versehen ist. Wenn die Fassade freigelegt ist oder mit einem Zugang oder einer Zufahrt versehen ist, muss bei dieser der kleine Grenzabstand eingehalten werden.

1Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn dürfen Bauten näher an die Grenze gestellt oder an die Grenze gebaut werden, sofern der vorgeschriebene Gebäudeabstand gewahrt bleibt. Vorbehalten bleibt die Befugnis zum Zusammenbau an der Grenze gemäss Artikel 10 BR sowie die Regelung für unterirdische Bauten gemäss Artikel

16BR. Die Gemeinde kann im Rahmen von Baubewilligungsverfahren den Grundbucheintrag von Näherbau-/Grenzbaurechten verlangen. 12

2Der Zusammenbau ist innerhalb der zugelassenen Gebäudelänge (Art. 36 BR) gestattet. Art. 17

4. Gebäudeabstände

1Der Abstand zweier Gebäude muss wenigstens der Summe der dazwischenliegenden, für sie vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen. Bei Gebäuden auf demselben Grundstück wird er berechnet, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen läge.

2Für An- und Kleinbauten im Sinne von Artikel 14 BR kann der Gemeinderat den Gebäudeabstand gegenüber Bauten auf demselben Grundstück, und mit Zustimmung des Nachbarn gegenüber Nachbarbauten, bis auf 2,00 m herabsetzen, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.

3Gegenüber Bauten, die aufgrund früherer baurechtlicher Bestimmungen den nach diesem Reglement vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, reduziert sich der Gebäudeabstand um das Mass des fehlenden Grenzabstandes. 5. Gestaltungsfreiheit

4Bei gemeinsamer Projektierung eines Areals mit mehreren Bauten können die arealinternen Abstände, die Anordnung der Bauten sowie die Gebäudelängen gemäss Artikel 75 des Baugesetzes frei bestimmt werden (Gestaltungsfreiheit).

IV Gebäudelänge

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.