Art. 122
BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Fraubrunnen · S. 34 · Original-PDF
BauV; _ die Erarbeitung von Überbauungsordnungen für die Regelung von Detailerschliessungsanlagen (Art. 66 Abs. 3 lit. b BauG) sowie die Erarbeitung von Überbauungsordnungen in Zonen mit Planungspflicht gemäss Art.
94BauG.
2Alle baurechtlichen Angelegenheiten, welche nicht der Baukommission übertragen sind. Insbesondere für: _ die Erhebung von Einsprachen im Baubewilligungsverfahren (Art. 35 BauG); _ die Beschlussfassung über Ausnahmegesuche, soweit die Zuständigkeit der Gemeinde gegeben ist; _ die Durchführung von Einspracheverhandlungen; _ die Pflege und Erhaltung von Objekten und Gebieten des Ortsbild- und Landschaftsschutzes gestützt auf den Zonen- und Schutzplan und den Landschaftsrichtplan Beiträge auszurichten und Verträge mit Privaten abzuschliessen.
3Die Ausübung der Pflichten der Baupolizeibehörde, soweit nicht die Baukommission zuständig ist. Insbesondere für: _ die W iederherstellung des rechtmässigen Zustandes bei widerrechtlicher Bauausführung, bei nachträglicher Missachtung von Bauvorschriften oder von Bedingungen und Auflagen; _ die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung, die von unvollendeten, mangelhaft unterhaltenen oder sonst wie ordnungswidrigen Bauten und Anlagen ausgehen. 33
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.