Art. 9.3 · Erholungszone EB (Sport- und Freizeitanlage)
BZO Bülach · S. 31 · Original-PDF
9.3 Erholungszone EB (Sport- und Freizeitanlage)
1Die Erholungszone EB dient der Erstellung und Erweiterung von Sport- und Freizeitanlagen und den für den Sport- und Freizeitbetrieb notwendigen Bauten.
2Zulässig sind unter Vorbehalt von Absatz 3 höchstens zweigeschossige Bauten mit einer maximalen Gebäudehöhe von 7.50 m, einer maximalen Gebäudelänge von 30.00 m und einer maximalen Gebäudebreite von 15.00 m.
3In den Erholungszonen "Hagenbuechen" und östlich der Kantonsschule sind auch Tribünenbauten gestattet. Sie dürfen eine Höhe von 15.00 m und eine Länge von 50.00 m nicht überschreiten.
4In den Erholungszonen EB gilt eine Überbauungsziffer von maximal 10%.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.