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Art. 6.2 · Nutzweise

BZO Bülach · S. 28 · Original-PDF

6.2 Nutzweise

1Es sind höchstens mässig störende, in der Industriezone I 8.0B und, unter Ausschluss der unter Abs. 2 erwähnten Nutzungen, in der Industriezone I C auch stark störende Industrie- und Gewerbebetriebe zugelassen. Auch Handels- und Dienstleistungsbetriebe sowie provisorische, betriebszugehörige Gemeinschaftsunterkünfte für vorübergehend angestellte Personen sind zulässig.

2Folgende Nutzweisen sind in der Zone I 6.0, I 7.0, I 8.0A und I C ausgeschlossen: Verkehrsintensive Nutzungen, wie Verkaufsflächen des Detailhandels, dem Publikum geöffnete Flächen von Kultur-, Freizeit- und Unterhaltungsbetrieben sowie andere Flächen mit vergleichbarer Verkehrserzeugung, mit einer Grösse von mehr als 500 m². Zusammenfassungen von solchen Flächen dürfen ebenfalls nicht grösser als 500 m² sein. Flächen im Freien werden gleich behandelt wie Flächen im Gebäudeinnern.

3In den Zonen I 6.0, I 7.0 und I 8.0A sind zudem Güterumschlagsplätze und Verteilzentren nicht zugelassen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.