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Art. 5.1.4 · Geschlossene Überbauung
BZO Bülach · S. 3 · Original-PDF
5.1.4 Geschlossene Überbauung 5.1.4 Geschlossene Überbauung Die geschlossene Überbauung ist bis zur maximalen Gesamtlänge zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.