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Art. 5.1.2 · Nutzweise

BZO Bülach · S. 24 · Original-PDF

5.1.2 Nutzweise

1Es sind Wohnungen und höchstens mässig störende Betriebe zulässig.

2In den Wohn- und Gewerbezonen WG 2.2, WG 3.0A und WG 4.0 muss mindestens die Hälfte der gesamten Baumasse zu Wohnzwecken genutzt werden.

3Verkehrsintensive Einrichtungen (VE) sind nicht zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.