Art. 5.00 · Grosser Grundabstand für Wohngebäude oder Wohngebäudeteile
BZO Bülach · S. 23 · Original-PDF
5.00 * Im Gebiet Cholplatz gelten in Ergänzung zur Bau- und Zonenordnung separate Sonderbauvorschriften.
2Die Aufteilung der Nutzung auf Voll- und Dachgeschosse ist im Rahmen der zulässigen Gebäudeund Firsthöhe bzw. Gesamthöhe frei.
3In der Wohn- und Gewerbezone WG 3.0A westlich des Areals Volleberen (Lindenhof) gelten bezüglich Aussichtsschutz die Bestimmungen von Ziffer 2.4.4. Seite 23 5.00 2) Westlich des Unterweges: Baumassenziffer max. 8.00 m3/m2 und Freiflächenziffer min. 10 %.
2Die Aufteilung der Nutzung auf Dach-, Voll- und Untergeschosse ist im Rahmen der zulässigen Gebäude- und Firsthöhe frei.
3Gegenüber Wohnzonen und Wohn- und Gewerbezonen haben Bauten einen Grundabstand von mindestens 10.00 m einzuhalten.
4In diesem Freiraum ist eine angemessene Baumbepflanzung auszuführen. 5.00 * Im Gebiet Rietbach West gelten in Ergänzung zur Bau- und Zonenordnung separate Sonderbauvorschriften. 1) Südöstlich der Erachfeldstrasse gelten auf einer Tiefe von 85 m eine Gebäudehöhe von max. 10.50 m und eine Gesamthöhe von max. 13.50m. Südwestlich des Rietbaches gelten auf einer Tiefe von 70 m eine Gebäudehöhe von max. 13.50 m und eine Gesamthöhe von max. 16.50m.
I 8.0A
I 8.0B
I C Gebäudehöhe max. m
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