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Art. 4.1.5 · Dachgestaltung
BZO Bülach · S. 22 · Original-PDF
4.1.5 Dachgestaltung
1Dachform und Dachneigung haben den örtlichen Verhältnissen zu entsprechen.
2Die Breite von Dachaufbauten und -einschnitten darf gesamthaft höchstens ein Drittel der Fassadenlänge erreichen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.