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Art. 4.1.4 · Geschlossene Überbauung

BZO Bülach · S. 3 · Original-PDF

4.1.4 Geschlossene Überbauung 4.1.4 Geschlossene Überbauung Die geschlossene Überbauung ist bis zur maximalen Gesamtlänge zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.