Art. 12.1 · Nutzweise, allgemeine Bestimmungen
BZO Bülach · S. 36 · Original-PDF
12.1 Nutzweise, allgemeine Bestimmungen Für die Bestimmung der zulässigen Nutzweise in den einzelnen Zonen ist massgeblich, ob ein Betrieb seinem Wesen und seiner baulichen Erscheinung nach in die entsprechende Zone passt und welche Auswirkungen auf Umwelt, Nutzungsordnung und Infrastruktur mit ihm verbunden sind. Als Betrieb gilt jede Nutzweise, die gemäss § 52 Absatz 1 PBG nicht der Wohnnutzung anzurechnen ist. Nach dem Grad der Auswirkungen wird zwischen nicht, mässig und stark störenden Betrieben unterschieden:
a)Als nicht störend gelten Betriebe, welche hinsichtlich Erscheinungsbild, Verkehrsaufkommen und Beanspruchung von Umwelt und Infrastruktur mit dem Wohnen vergleichbar sind sowie Nutzweisen, die zur Ausstattung einer Wohnzone gehören und deren Wohnqualität nicht beeinträchtigen.
b)Als mässig störend gelten Betriebe, welche hinsichtlich Erscheinungsbild, Verkehrsaufkommen und Beanspruchung von Umwelt und Infrastruktur herkömmlichen Gewerbebetrieben entsprechen und sich in der Regel auf die üblichen Arbeitszeiten beschränken.
c)Alle Nutzungen mit weitergehenden Auswirkungen sind als stark störend einzustufen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.