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Art. 89 · Mobilfunkantennen

BZO Bassersdorf · S. 57 · Original-PDF

1Mobilfunkanlagen haben grundsätzlich der Quartierversorgung zu dienen. In der Industrieund Gewerbezone sowie in der Zone für öffentliche Bauten ES III können überdies auch Anlagen für die kommunale und überkommunale Versorgung erstellt werden.

2Als solche visuell wahrnehmbare Mobilfunkanlagen sind nur in folgenden Zonen und gemäss folgenden Prioritäten zulässig: 1. Priorität: Industrie- oder Gewerbezonen 2. Priorität: Zone für öffentliche Bauten mit ES III 3. Priorität: Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung 4. Priorität: Kernzonen Erbringt der Betreiber den Nachweis, dass aufgrund von funktechnischen Bedingungen ein Standort ausserhalb der zulässigen Zonen erforderlich ist, ist eine Mobilfunkanlage auch in den übrigen Wohnzonen zulässig.

3Die Betreiber erbringen für als solche visuell wahrnehmbare Mobilfunkanlagen den Nachweis, dass in den Zonen mit jeweils höherer Priorität keine Standorte zur Verfügung stehen. 57/61 Wegleitung 58/61 Bau- und Zonenordnung

5 Mehrwertausgleich

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.