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Art. 82 · Ersatzabgaben

BZO Bassersdorf · S. 55 · Original-PDF

1Kann oder darf ein Grundeigentümer die Pflicht zur Erstellung der Autoabstellplätze (minimaler massgeblicher Bedarf) nicht erfüllen, hat er sich im Umfang der fehlenden Plätze an einer Gemeinschaftsanlage zu beteiligen. Ist auch eine Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage nicht möglich, hat der Grundeigentümer eine Ersatzabgabe für jeden fehlenden Platz zu entrichten. Die Leistung der Ersatzabgabe ergibt keinen Anspruch auf dauernd und allein verfügbare Abstellplätze.

2Die Ersatzabgabe wird von der Baubehörde nach Massgabe von § 246 Abs. 3 PBG festgesetzt und erhoben. Sie ist vor Baubeginn zu entrichten. Wird die Höhe der Ersatzabgabe bestritten, so ist der festgesetzte Betrag vor Baubeginn durch eine ausreichende Kaution sicherzustellen.

3Kann der Abgabepflichtige die Pflichtparkplätze innert fünf Jahren ab rechtskräftiger Festsetzung der Ersatzabgabe in einer den massgebenden Bauvorschriften entsprechenden Art vollständig oder teilweise sichern, so kann er die Rückerstattung der seinerzeit geleisteten Ersatzabgabe im Verhältnis der ihm nun zur Verfügung stehenden Parkplätze verlangen. Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt zehn Jahre nach der rechtskräftigen Festsetzung.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.