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Art. 27 · Grosser und kleiner Grundabstand

BZO Bassersdorf · S. 23 · Original-PDF

1Der grosse Grundabstand gilt in den Wohnzonen für die am meisten gegen Süden oder Westen gerichtete Hauptfassade. In Zweifelsfällen bestimmt die zuständige Gemeindebehörde die für den grossen Grundabstand massgeblichen Gebäudeseiten.

2Der kleine Grundabstand gilt für die übrigen Seiten. 23/61 Wegleitung

zu Art. 28 vgl. Hinweis zu Art. 11 der BZO

zu Art. 29 - Wohnzone (Nutzweise) § 52 PBG Betriebskategorien gemäss der Praxis des Regierungsrates und des Verwaltungsgerichts (Beispiele, Liste ist nicht abschliessend und hat keine Rechtsverbindlichkeit): - nicht störende Betriebe:

Bäckereien, Schuhmachereien, Coiffeurläden, Schneiderateliers, Ateliers für technische und graphische Berufe, kleinere kaufmännische Betriebe, ärztliche Praxisräume, Lagerräume, bei denen das Lagergut zu keiner intensiven Ein- und Ausladetätigkeit führt, Ladengeschäfte, Ateliers für stille Berufe, Gaststätten (Immissionsvorbehalte) - mässig störende Betriebe:

Sägereien, Schreinereien, Zimmereien, Schmiede, Mechanische Werkstätten, Gewerbliche Garagen, Spenglereien, Autosattlereien, Gaststätten Aufgrund der Nichtgenehmigung der Zentrumszone gemäss Verfügung 0145/23 verblieb die Höhereinstufung im Bereich Baltenswilerstrasse, so dass die Strasse in Artikel 29 nach der Genehmigung wieder eingefügt werden musste. 24/61 Bau- und Zonenordnung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.