Art. 10 · Masse für Neubauten
BZO Bassersdorf · S. 15 · Original-PDF
1Für andere Neubauten gelten folgende Masse:
Vollgeschosszahl max. 2
Dachgeschosszahl max. 2
Untergeschosszahl max. 1*
Fassadenhöhe max. 7.5 m
Fassadenhöhe Schrägdach (giebelseitig) Giebelseitig ergibt sich die Fassadenhöhe aus der Dachneigung von 45°, sie erhöht sich aber höchstens um 7 m.
Gebäudelänge max. 30 m
allseitiger Grundabstand min. 5 m
* Es ist ein Untergeschoss gemäss Art. 69 zulässig.
2Bei Beanspruchung von Näherbaurechten gemäss § 270 Abs. 3 PBG ist nachzuweisen, dass die bauliche Grundstücksnutzung nicht höher ist, als ein Bauprojekt unter Wahrung der übrigen primären Bauvorschriften erreichen kann.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.