Art. 5.3
BZO Baureglement Weinfelden · S. 25 · Original-PDF
5.3. Lichte Höhe Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.
§ 26 Abs. 4/5 PBV
4Die lichte Höhe darf 2.40 m nicht unterschreiten.
5Bei Decken, die der Dachneigung folgen sowie bei Umbauten können Ausnahmen von Absatz 4 zugelassen werden, sofern die Vorschriften nach § 42 eingehalten sind. Genehmigungsexemplar Baureglement Weinfelden Seite 26 6. Geschosse 6.1. Vollgeschosse Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse. Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt. § 39 PBV Terrassenhäuser sind in der Höhe gestaffelte Gebäude mit mehr als zwei talwärts orientierten Gebäudestufen, bei welchen das Verhältnis der Grundfläche von Terrasse und zurückversetzter Gebäudeeinheit pro Gebäudestufe mindestens 1:3 beträgt. Dabei muss das Gefälle des massgebenden Terrains grösser sein als 10 %. Genehmigungsexemplar Baureglement Weinfelden Seite 27 6.2. Untergeschosse Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt. § 27 PBV Untergeschosse dürfen im Mittel aller Fassaden höchstens 0.80 m (Mass b) über die Fassadenlinie hinausragen. Genehmigungsexemplar Baureglement Weinfelden Seite 28 6.3. Dachgeschosse Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass nicht überschreiten. § 28 PBV
1Dachgeschosse gemäss Anhang 1 und 2 IVHB dürfen die kleine Kniestockhöhe von 1.00 m und die grosse Kniestockhöhe von 4.00 m nicht überschreiten.
2Pultdächer dürfen die grosse Kniestockhöhe von 4.50 m nicht überschreiten. Genehmigungsexemplar Baureglement Weinfelden Seite 29 6.4. Attikageschosse Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein. § 29 PBV Attikageschosse müssen bei einer der Längsfassaden um mindestens das Mass ihrer Höhe oder auf einer der Stirnseiten um mindestens 1/3 der Längsfassade von der Fassadenflucht zurückversetzt sein. Genehmigungsexemplar Baureglement Weinfelden Seite 30
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