Art. 33 · Projizierte Fassadenlinie
BZO Baureglement Buerglen TG · S. 15 · Original-PDF
Reduktion der Pflichtparkfelder
1Bei Wohnbauten kann die Anzahl von Pflichtparkfeldern in Abhängigkeit der ÖVGüteklassen (Berechnungsmethodik gemäss Bundesamt für Raumentwicklung ARE), wie folgt reduziert werden:
a)ÖV-Güteklasse B: bis zu 40 %
b)ÖV-Güteklasse C: bis zu 30 %
c)ÖV-Güteklasse D: bis zu 20 %
2Für Bauten und Anlagen innerhalb der ÖV-Güteklassen B - D, kann mit einem Mobilitätskonzept eine weitere Reduktion der Pflichtparkfelder bewilligt werden. Die Höhe der Reduktion ist von den flankierenden Massnahmen gemäss Mobilitätskonzept sowie deren Verbindlichkeit und dauernden Sicherstellung abhängig.
3Bei nachgewiesenem geringerem Bedarf aufgrund von speziellen Wohnnutzungen kann die Gemeindebehörde die Zahl der Pflichtparkfelder tiefer ansetzen.
4Bei anderen Bauten und Anlagen bemisst sich eine Reduktion der Pflichtparkfelder unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm.
11 kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV Politische Gemeinde Bürglen Baureglement
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.