Art. 32 · Fassadenlinie
BZO Baureglement Buerglen TG · S. 15 · Original-PDF
Parkierung für Fahrzeuge
1Bei Wohnbauten sind Parkfelder oder Einstellräume für Fahrzeuge wie folgt zu erstellen:
a)Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser mindestens 2 Parkfelder je Wohnung.
b)Für Mehrfamilienhäuser mindestens 1.5 Parkfelder pro Wohnung.
c)Pro 4 Wohnungen ist bei Mehrfamilienhäusern zusätzlich ein oberirdisches Parkfeld als Besucherparkfeld zu erstellen und zu bezeichnen.
2Den Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen.
3Bei Neubauten ab einem Bedarf von 10 Parkfeldern sind in der Regel unterirdische, Unterniveau- oder vollständig in das Gebäude integrierte Parkierungsanlagen zu erstellen. Davon ausgenommen sind Besucherparkfelder.
4Garagenvorplätze werden nicht als Parkfelder angerechnet.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.