Art. 25 · Unterniveaubauten
BZO Baureglement Buerglen TG · S. 13 · Original-PDF
Ortsbildschutzzone OS B
1Die Ortsbildschutzzone B bezweckt die Erhaltung des schutzwürdigen Ortsbildes in seiner Struktur.
2Bauten und bauliche Veränderungen haben sich bezüglich Bebauungsstruktur, Volumetrie, Fassadenfluchten, Traufhöhen sowie Dach- und Fassadengestaltung sorgfältig in das Strassenbild einzufügen.
3Die bauliche Veränderung von ortsbildprägenden Bauten hat unter Wahrung der bestehenden Gebäudeform und der prägenden Gestaltungselemente zu erfolgen.
4Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Ortsbildes eintritt und ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt.
5Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann die Gemeindebehörde zum Schutze des Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen von kommunalen Vorschriften oder Plänen bewilligen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.