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Art. 24 · Unterirdische Bauten

BZO Baureglement Buerglen TG · S. 12 · Original-PDF

Ortsbildschutzzone OS A

1Die Ortsbildschutzzone A bezweckt den Schutz und die Erhaltung des schutzwürdigen Ortsbildes in seiner Substanz.

2Alle Bauten und baulichen Veränderungen, Reklamen, Ausstattungen und Einrichtungen haben sich sorgfältig in das historische Ortsbild einzufügen. Um- und Neubauten haben besondere Rücksicht auf bestehende Baustrukturen zu nehmen.

3In geschlossenen Gassen ist auf eine harmonische Abfolge der Fassaden zu achten, ortsbildtypische Fassadenfluchten, Traufhöhen und Gestaltungselemente sind zu erhalten.

4Bauliche Massnahmen dürfen das Ortsbild nicht beeinträchtigen und haben unter Wahrung der bestehenden Gebäudeform sowie unter möglichster Schonung der bestehenden Substanz zu erfolgen. Der Abbruch von Bauten bedingt, dass ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt.

5Bei Baugesuchen holt die Gemeindebehörde frühzeitig eine Fachbeurteilung ein.

6Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann die Gemeindebehörde zum Schutze des Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen von kommunalen Vorschriften oder Plänen bewilligen.

7Der Umgebungsgestaltung ist besondere Beachtung zu schenken. Umgebungsgestaltung und Bepflanzung haben sich, insbesondere bezüglich Mauern und Einfriedungen sowie ortstypischen Belägen, dem Charakter des Ortsbilds anzupassen.

8 kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV Politische Gemeinde Bürglen Baureglement

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.