Art. 28 · Grenzabstand
BZO Baureglement Waengi · S. 10 · Original-PDF
PBG §§ 74-77, Abstände StrWG §§ 40-45, Abstände zu Strassen FlGG § 4, Einzäunungen FlGG § 5, Pflanzungen PBV § 22, Kleinbauten, Anbauten PBV § 23, Unterniveaubauten PBV § 27, Untergeschosse
1In den Wohnzonen und Wohn- und Arbeitszonen gilt auf der am stärksten nach Süden oder Westen gerichteten Längsseite der grosse, auf den übrigen Seiten der kleine Grenzabstand. In Zweifelsfällen bestimmt der Gemeinderat die massgebende Gebäudeseite. Für eingeschossige Gewerbebauten mit höchstens einer Wohnung und eingeschossige Gebäudeteile (z.B. Wintergarten) gilt allseitig der kleine Grenzabstand.
2Unterniveaubauten dürfen auf der ganzen Länge mit einem verminderten Grenzabstand von 1.0 m erstellt werden.
Klein- und Anbauten haben einen Abstand von mindestens 3.0 m einzuhalten.
3Für unterirdische Bauten, Erdkollektoren, Zufahrten und befestigte Plätze gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.5 m. Gehen von ihnen wesentliWängi Baureglement Seite 11 che Immissionen auf das Nachbargrundstück aus, beträgt der Grenzabstand mindestens 3.0 m.
4Für Einfriedungen, Pflanzungen, Mauern und Böschungen längs Strassen und Wegen gelten die Höhen- und Abstandsvorschriften des kantonalen Gesetzes über Strassen und Wege.
Sofern für den Nachbarn keine unzumutbaren Nachteile entstehen, gelten für neue und bestehende Pflanzungen innerhalb der Bauzonen Grenzabstände von der Hälfte der in § 5 des Gesetzes über Flur und Garten festgelegten Abstände.
5Freistehende Mauern, Wände und ähnliche lichtundurchlässige Sichtund Lärmschutzvorrichtungen bis 1.50 m Höhe haben von der Grundstücksgrenze einen Abstand von der Hälfte ihrer Höhe, mindestens jedoch 60 cm, einzuhalten.
Ab einer Höhe von 1.50 m hat der Grenzabstand 0.75 m plus dem Mass der Mehrhöhe (über 1.50 m) der Anlage zu entsprechen. Massgebend ist die grenzseitige Höhe. Die maximal zulässige Höhe beträgt 2.20 m. max. 2.20m max. 2.20m Grenze Grenze 0.75+(2.0-1.5) = 1.25m 2.00m bis 1.50m Grenze 1/2 H
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.