Art. 29 · Gebäudeabstand
BZO Baureglement Waengi · S. 11 · Original-PDF
PBV § 30, Gebäudeabstand
Brandschutzvorschriften (VKF) PBG § 77, Näherbaurecht
1Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstände.
2Wenn keine städtebaulichen Gründe dagegen sprechen und die betroffenen Grundeigentümer zustimmen, kann der Gemeinderat den Gebäudeabstand bis auf 6.0 m reduzieren.
Eine weitere Reduktion des Gebäudeabstandes kann gestattet werden, wenn die Summe der Gebäudelängen beider betroffener Bauten und des Wängi Baureglement Seite 12 Gebäudeabstandes kleiner ist als die maximal zulässige Gebäudelänge.
Die Minimalmasse der gültigen Brandschutzrichtlinie (VKF) sind einzuhalten. max. Gebäudelänge
3Ist bei vor dem 1. April 1979 erstellten Bauten ohne Vereinbarung eines Näherbaurechts und bei nach dem 1. April 1979 erstellten Bauten mit grundbuchamtlich eingetragenem Näherbaurecht der reglementarische Gebäudeabstand nicht eingehalten, so gilt für neue Gebäude auf dem angrenzenden Grundstück der Gebäudeabstand als gewahrt, wenn der vorgeschriebene Grenzabstand eingehalten wird und keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen. Die Minimalmasse der gültigen Brandschutzrichtlinie (VKF) sind einzuhalten. < 6.0 m
4Bei An- und Kleinbauten kann der Gebäudeabstand zu anderen Bauten und Gebäuden auf dem gleichen Grundstück bis auf 3.0 m reduziert werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.