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Art. 44 · Reklameanlagen und Warenautomaten
BZO Baureglement Sirnach · S. 18 · Original-PDF
§ 98 PBG
Reklameanlagen und feste Einrichtungen mit kommerziellem Verwendungszweck (z.B. Warenautomaten) dürfen die Umgebung nicht beein-
trächtigen und haben sich namentlich in Lage, Grösse, Farbe und Licht-
stärke dem Landschafts-, Orts-, Quartier- oder Strassenbild anzupassen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.