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Art. 30 · Dachgestaltung

BZO Baureglement Sirnach · S. 3 · Original-PDF

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19 19 19 D Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Dorfzonen sowie Ortsbild- und Umgebungsschutzzone Art. 30 Dachgestaltung

§ 18, 78 PBG

1Nicht begehbare Flachdächer mit mehr als 40 m2 Fläche sind gesamthaft extensiv zu begrünen, soweit die energetische Nutzung dem nicht entgegensteht.

2Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben sich gut in die Dachfläche einzuordnen und dürfen die Gesamterscheinung des Daches nicht dominieren. Die Gesamtlänge von Dachaufbauten und Dacheinschnitten darf höchstens ein Drittel der jeweiligen Dachlänge betragen. Die Gesamtlänge von Dachaufbauten und Dacheinschnitten darf höchstens ein Drittel der jeweiligen Dachlänge betragen.

3Technisch bedingte Dachaufbauten zählen nicht zur Fassadenhöhe. Massiv in Erscheinung tretende Installationen sind unter einem Winkel von 45° von der Fassade zurückzuversetzen. Baureglement Sirnach Seite 15 D Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Dorfzonen sowie Ortsbild- und § 30 PBV

1Die Gemeinden legen im Baureglement das Mass des Gebäudeabstandes fest.

2Enthält das Baureglement keine besonderen Vorschriften, ist der Gebäudeabstand gewahrt, sofern die Brandschutzrichtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherer (VKF) eingehalten sind. Anhang zum Baureglement Sirnach Seite 32 8. Nutzungsziffern 8.1. Anrechenbare Grundstücksfläche Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung. 8.2. Baumassenziffer Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des Baukörpers in seinen Aussenmassen. Das Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse (beispielsweise Wände) umgrenzt sind, werden zu einem festgelegten Anteil angerechnet.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.