Art. 27 · Bauen an Hanglagen
BZO Baureglement Sirnach · S. 13 · Original-PDF
1In geneigtem Gelände darf die Fassadenhöhe auf der Talseite um maximal 1.50 m überschritten werden, wenn sie auf der Bergseite um mindestens das gleiche Mass unterschritten werden.
2Als geneigtes Gelände gilt eine Neigung des massgebenden Terrains ab 12 % zwischen Tal- und Bergfassade gemessen durch den Schwerpunkt des flächenkleinsten Rechtecks der projizierten Fassadenlinien. § 18 PBG Art. 27 BauR, Bauen an Hanglagen
1In geneigtem Gelände dürfen die Fassadenhöhen auf der Talseite um maximal 1.50 m überschritten werden, wenn sie auf der Bergseite um mindestens das gleiche Mass unterschritten werden.
2Als geneigtes Gelände gilt eine Neigung des massgebenden Terrains ab 12 % gemessen in der Falllinie zwischen Tal- und Bergfassade im Schwerpunkt des flächenkleinsten Rechtecks innerhalb der projizierten Fassadenlinie. Anhang zum Baureglement Sirnach Seite 29 5.3. Lichte Höhe Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.
§ 26 Abs. 4/5 PBV
4PBV Die lichte Höhe darf 2.40 m nicht unterschreiten.
5Bei Decken, die der Dachneigung folgen sowie bei Umbauten können Ausnahmen von Absatz 4 zugelassen werden, sofern die Vorschriften nach § 42 eingehalten sind. 6. Geschosse 6.1. Attikageschosse Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunterliegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.