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Art. 53 · Immissionen

BZO Planungs- und Baureglement Muenchwilen · S. 25 · Original-PDF

1Das zulässige generelle Immissionsmass ist in der jeweiligen Zonenvorschrift enthalten. Die Empfindlichkeitsstufen gemäss LärmschutzVerordnung sind in der Tabelle Höchst- und Mindestmasse (Art. 24) festgelegt. Lärmvorbelastete Gebiete gemäss Art. 43 Abs. 2 LSV sind im Zonenplan bezeichnet. Für diese gilt die nächst höhere Empfindlichkeitsstufe. Immissionen

2Als nicht störend gelten Betriebe, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als aus dem Wohnen entstehen und die das ruhige und gesunde Wohnen nicht beeinträchtigen.

3Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Gewerbe-, Dienstleistungs-, Gastwirtschafts- und Landwirtschaftsbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten beschränkt sind und nicht dauernd auftreten.

4Bauten, Anlagen und Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.