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Art. 43 · Fenster, Fensterläden

BZO Planungs- und Baureglement Muenchwilen · S. 22 · Original-PDF

1Bei Bauten in Schutzzonen gemäss Art. 19 und 20 sowie bei geschützten Objekten gemäss Art. 57 sind neue Fensterkonstruktionen aus Holz zu verwenden. Andere Materialien sind zulässig, wenn die Feinheit der Detailgestaltung von Holzfenstern erreicht wird. Fenstersprossen sind auf die Dimension des Fensters und die Fassadengestaltung abzustimmen. Nicht zulässig sind zwischen den Scheiben liegende Sprossen. Fenster, Fensterläden

2Bei Bauten mit bestehenden Fensterläden sind diese zu erhalten oder nötigenfalls zu ersetzen. Der Ersatz durch Rolläden ist nicht zulässig. Neue Fensterläden sind aus Holz oder anderen Materialien, die den optischen Eindruck nicht verfälschen, zu konstruieren.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.