Art. 42 · Fassadengliederung
BZO Planungs- und Baureglement Muenchwilen · S. 21 · Original-PDF
1Grosse Fassadenflächen sind mit architektonischen Elementen zu gliedern sowie material- und farbmässig zu strukturieren. Fassadengliederung
2Bei Bauten in Schutzzonen gemäss Art. 19 und 20 sowie bei geschützten Objekten gemäss Art. 57 sind bestehende Fassadengliederungen wie Lisenen, Gurten, Fenster- und Türgewände zu erhalten, fachgerecht zu restaurieren oder zu rekonstruieren. Die Gestaltung von neuen Fassaden ist vorzugsweise auf traditionellen Elementen, an vertretbaren Lagen auch modern interpretiert, aufzubauen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.