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Art. 41 · Dachgestaltung

BZO Planungs- und Baureglement Muenchwilen · S. 21 · Original-PDF

1Dächer von Hauptbauten sind so zu gestalten, dass sie sich gut in die charakteristische Dachlandschaft des Quartiers einfügen. Dachgestaltung

2Dachaufbauten und Dacheinschnitte haben sich gut in die Dachfläche einzuordnen und dürfen die Gesamterscheinung des Daches nicht dominieren. Mit Ausnahme von Kreuzfirsten darf die Gesamtlänge der Dachaufbauten und Dacheinschnitte einen Drittel der entsprechenden Dachlänge nicht überschreiten.

3Dachflächenfenster dienen hauptsächlich der Belichtung und Belüftung untergeordneter Räume. Sie sind deshalb zurückhaltend einzusetzen und dürfen das Dach nicht verunstalten.

4Neue Flachdächer sind, ohne dass zwingende technische Gründe dagegenstehen, zu begrünen.

5Bei Bauten in Schutzzonen gemäss Art. 19 und 20 sowie bei geschützten Objekten gemäss Art. 57 sind Dachaufbauten in historischen Formen zu halten und in Anzahl, Grösse, Proportionen und Materialien den Fassaden und der Dachfläche anzupassen. In entsprechender Umgebung sind moderne Interpretationen erlaubt. Zudem gelten die folgenden Gestaltungsvorschriften:

a)Dachflächenfenster sind nur auf wenig einsehbaren Dachflächen zulässig;

b)Dacheinschnitte sind nicht gestattet.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.