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Art. 22 · Landschaftsschutzzone

BZO Planungs- und Baureglement Muenchwilen · S. 14 · Original-PDF

1Die Landschaftsschutzzone bezweckt die dauernde Erhaltung der ausgeschiedenen Gebiete in ihrer natürlichen Eigenart. Landschaftsschutzzone

2Bauten und Anlagen sind gestattet, sofern sie zur Wartung und Bewirtschaftung des Gebietes zwingend erforderlich sind. Sie haben sich bezüglich Stellung, Volumetrie und Gebäudeproportion sowie Materialwahl und Farbgebung sorgfältig in die landschaftliche Umgebung einzufügen.

3Grossräumige Aufschüttungen, Abgrabungen oder Geländeverschiebungen sind nicht gestattet. Zulässige Terrainveränderungen dürfen den natürlichen Charakter des Geländeverlaufs nicht beeinträchtigen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.