Art. 10 · Gewerbezone und Industriezone
BZO Planungs- und Baureglement Muenchwilen · S. 9 · Original-PDF
1Die Gewerbezone ist namentlich für Gewerbe- und Industriebetriebe, die wegen ihrer Gebäudegrösse oder Betriebsart in Mischzonen nicht mehr erlaubt sind, bestimmt. Sie dürfen höchstens mässig stören. Gewerbezone und Industriezone
2In der Industriezone sind namentlich gewerbliche und industrielle Betriebe zugelassen, die infolge ihrer Baumasse, ihrer Betriebsart oder ihrer Arbeitszeiten in allen anderen Zonen untersagt sind. Sie dürfen stark stören.
3Grosse Einkaufs- und Einzelhandelsgeschäfte mit Schwergewicht auf Gütern des täglichen Bedarfs oder mit intensivem Publikumsverkehr sind nur als Umnutzungen bestehender Bauten zulässig. Wohnbauten sind für die Betriebsaufsicht sowie betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. Freistehende reine Wohnhäuser sind dabei nicht zulässig.
4Einzelne, für den betrieblichen Ablauf nachweisbar notwendige Gebäudekuben dürfen die zulässige Gebäudehöhe um 3.00 m überschreiten, sofern dennoch eine gute Gesamtwirkung erreicht wird und die benachbarten Zonen nicht zusätzlich beeinträchtigt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.