Art. 8 · Dorfzonen
BZO Baureglement Kreuzlingen · S. 10 · Original-PDF
1 Dorfzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen und bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume. 2 Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen. 3 Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe. 4 Sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen verletzt werden, kann die zuständige Gemeindebehörde zum Schutze des Ortsbilds und zur Siedlungserneuerung nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen von kommunalen Vorschriften und Plänen bewilligen. 5 Aussenantennen sind untersagt, soweit sie nach übergeordnetem Recht nicht zwingend zugelassen werden müssen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.