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Art. 7 · Wohnzonen
BZO Baureglement Kreuzlingen · S. 10 · Original-PDF
1 Wohnzonen umfassen Gebiete, die für das Wohnen bestimmt sind. Sie bezwecken die Erhaltung und Schaffung ruhiger Wohnverhältnisse. 2 Nicht störende Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe sind zulässig, soweit sie mit dem Wohncharakter vereinbar sind. 3 Ist ein Grundstück lediglich gemäss den Vorschriften einer niedereren Zone sinnvoll bebaubar, so ist die Bebauung gemäss den Vorschriften dieser niedereren Wohnzone zu bewilligen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.