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Art. 6 · Kommunale Zuschläge

BZO Baureglement Kreuzlingen · S. 9 · Original-PDF

1 Für Zonen mit Nutzungsziffern gewährt die Gemeindebehörde folgende Zuschläge zu der in der Masstabelle jeweils festgesetzten maximalen Basisausnutzung:

a.10 % Zuschlag, sofern für das Projekt eine sehr hohe städtebauliche, architektonische und gestalterische Qualität nachgewiesen ist.

b.5 % Zuschlag, sofern 100 % der Pflichtparkfelder unter Terrain angeordnet werden.

c.10 % Zuschlag, sofern die Fassadenflächen von Gebäuden (ohne Klein- und Anbauten) grossmehrheitlich dauerhaft intensiv begrünt werden. Mit dem Baugesuch muss ein Konzept vorgelegt werden, welches die Erhaltung der Begrünung auf Dauer belegt (ausreichend Substrat, Bewässerungssystem etc.). 2 In Wohn- und Arbeitszonen (WA) gewährt die zuständige Gemeindebehörde einen Zuschlag von 10 % auf die Basisausnutzung, wenn gemischte bauliche Nutzungen mit mindestens 20 % Gewerbe-/ Dienstleistungs- oder Wohnanteil realisiert werden. Die Mindestanteile beziehen sich auf die realisierten Hauptnutzflächen unter Berücksichtigung der jeweils gültigen SIA-Norm 416 für Gewerbe/Dienstleistung oder Wohnen. Diese sind dauernd zu erhalten, und diese Pflicht wird als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch angemerkt. 3 Der kumulativ maximal gewährte Zuschlag gemäss Abs. 1 beträgt 15 % auf die in der Masstabelle für die jeweilige Zone festgesetzte Basisausnutzung (GFZ oder BMZ). Bei Beanspruchung des Mischnutzungsbonus gemäss Abs. 2 beträgt der kumulativ maximal gewährte Zuschlag 20 %.

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.