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Art. 38 · Reklameanlagen

BZO Baureglement Kreuzlingen · S. 22 · Original-PDF

1 Als Reklameanlagen gelten Strassenreklamen im Sinne der Signalisationsverordnung (SSV) sowie weitere dauernde oder temporäre Firmenanschriften, Plakate, Plakatwände, sonstige der Werbung dienende Einrichtungen sowie ihre verstärkte Sichtbarmachungen mittels Beleuchtung. 2 Reklameanlagen sind zulässig, soweit sie die entsprechenden Vorschriften des Bundes und des Kantons einhalten und zudem den nachfolgenden Bestimmungen entsprechen. 3 Reklameanlagen haben sich insbesondere in Anordnung, Grösse, Farbe und Lichtstärke am Objekt zu orientieren sowie gut in die Umgebung zu integrieren. 4 Freistehende Reklameanlagen sowie alle Fremdreklameanlagen dürfen in Höhe und Breite das Mass von jeweils 4.20 m nicht überschreiten. Für Fremdreklameanlagen sind zudem nur nicht beleuchtete Werbeträger zulässig. Ausnahmen sind möglich, sofern eine gute Eingliederung in die Umgebung gewährleistet bleibt. 5 Die nachstehenden Ausgestaltungen von Reklameanlagen sind nicht zulässig, sofern sie den öffentlichen Strassenraum und die Verkehrssicherheit übermässig beeinträchtigen können:

a.bewegte Bilder und Schriften sowie sich bewegende Reklameanlagen;

b.blinkende und reflektierende Reklameanlagen;

c.Reklameanlagen in fluoreszierenden Farben;

d.Reklameanlagen auf Steildächern.

Seite 18 6 Reklameinhalte, die gegen die guten Sitten und die öffentliche Ordnung verstossen, sind nicht zulässig. 7 Reklameanlagen, die sich nicht auf das am Standort ausgeübte Gewerbe beziehen (Fremdreklameanlagen), sind nur in den nachfolgenden Zonen und Gebieten zulässig:

a.in der Zentrumszone, der Arbeitszone Gewerbe und der Arbeitszone Industrie;

b.in der Erholungs- und Freizeitzone bei öffentlichen Sportanlagen;

c.auf öffentlich zugänglichen Parkierungsanlagen, deren Parkfelder nicht direkt entlang einer Strasse angeordnet sind;

d.in Bahnhöfen und Bahnhaltestellen, in Buswartehäuschen und in Unterführungen mit Trottoir- und/oder Radwegführung;

e.entlang von Kantonsstrassen in der Bauzone bis zu einem Abstand von max. 20.00 m ab Fahrbahnrand. 4 Gestaltungsvorschriften 4.1 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.