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Art. 37 · Spiel- oder Freizeitflächen

BZO Baureglement Kreuzlingen · S. 22 · Original-PDF

1 Bei Mehrfamilienhäusern sind auf privatem Grund entsprechend den örtlichen Verhältnissen und nach Massgabe von Zahl und Art der Wohnungen angemessene Spielplätze oder Freizeitflächen an geeigneter Lage zu erstellen und dauernd zu unterhalten. 2 Die Grösse der Spiel- oder Freizeitflächen hat mindestens 10 % der Hauptnutzflächen zu betragen. Die Berechnung erfolgt unter Berücksichtigung der jeweils gültigen SIA-Norm 416. 3 Spiel- oder Freizeitflächen sind allen Bewohnern der betreffenden Baute oder Anlage zugänglich zu machen. 3.3 Weitere Bauvorschriften

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.