Art. 33 · Grenzabstände Bepflanzungen
BZO Baureglement Kreuzlingen · S. 19 · Original-PDF
1 Sträucher, Hecken, Lebhäge und ähnliche Pflanzungen bis zu einer maximalen Höhe von 1.20 m dürfen an die Grenze gepflanzt werden. Höhere Pflanzungen haben als Mindestabstand die Hälfte ihrer Höhe einzuhalten.
Seite 15 2 Bäume mit einer Höhe bis 6.00 m haben als Grenzabstand ab Stammmitte die Hälfte ihrer Höhe einzuhalten. Höhere Bäume haben einen Grenzabstand von mind. 3.00 m einzuhalten. 3 Für geschützte Naturobjekte gemäss dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG) gelten die minimalen Grenzabstände gemäss Art. 33 Abs. 1 und 2 BauR nicht. Diese können den ordentlichen Grenzabstand für Bepflanzungen unterschreiten. 4 In der Strukturerhaltungszone haben zu erhaltende markante Einzelbäume und Baumgruppen im Sinne von Art. 23 Abs. 4 lit. e BauR keinen Grenzabstand einzuhalten. Zu erhaltende Hecken im Sinne von Art. 23 Abs. 4 lit. c BauR dürfen eine maximale Höhe von 2.00 m aufweisen, auch wenn sie an die Grenze gepflanzt wurden. Höhere Hecken müssen zurückgeschnitten werden, sofern sie nicht den Mindestabstand ihrer halben Höhe einhalten. 5 Die Grenzabstände nach Art. 33 Abs. 1 bis 4 BauR gelten vorbehältlich der Bestimmungen des Gesetzes über Strassen und Wege (StrWG) betreffend die Einhaltung des Sichtzonenbereichs, sowie der kantonalen Abstandsvorschriften. 3.2 Ausstattung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.