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Art. 12 · Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

BZO Baureglement Kreuzlingen · S. 12 · Original-PDF

1 Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen erfassen Gebiete, die für die Erstellung von öffentlichen oder öffentlichen Interessen dienenden Bauten und Anlagen bestimmt sind. 2 Untergeordnete private Nutzungen sind zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.